8 häufige Irrtümer im Mietrecht
Lesermeinungen:
Das österreichische Mietrecht ist kompliziert. Kein Wunder kursieren darum zahlreiche Irrtümer und Halbwahrheiten. Hier werden die acht hartnäckigsten davon aufgeklärt.
- Ausmalen ist Mietersache
- Der Mieter ist für Reparatur und Wartung der Therme zuständig
- Vermieter dürfen bei der Wohnungsbesichtigung alles fragen
- Der Mieter darf die Wohnung verändern, wie er will
- Der Vermieter darf die Wohnung immer betreten
- Wer drei Nachmieter stellt, kommt früher raus aus dem Mietvertrag
- Die Kaution darf abgewohnt werden
- Der Vermieter darf einen Zweitschlüssel behalten
1. Irrtum: Ausmalen ist Mietersache
Viele Mieter glauben, beim Auszug zu Farbeimer und Pinsel greifen zu müssen. Doch laut Urteil des Obersten Gerichtshofes stimmt das nicht (Az.: 6 Ob 104/09a). Denn in vorformulierten Formularmietverträgen sind solche Klauseln ungültig. Gut für Mieter: Die meisten aller in Österreich geschlossenen Mietverträge sind Formularmietverträge. Nur wenn Mieter mit ihrem Vermieter eine individuelle Vereinbarung zum Ausmalen treffen, könnte diese wiederum gültig sein.
Für den Mieter heißt das: Er sollte mit seiner Mietwohnung sorgsam umgehen. Ist sie bei Ende des Mietvertrags nicht stark abgenützt, so kann der Vermieter in der Regel keine frisch ausgemalte Wohnung fordern. Als stark abgenützt gilt eine Wohnung erst dann, wenn zum Beispiel die Wände stark vergilbt sind. Auch muss der Mieter den Pinsel schwingen, wenn die Wohnung in unüblichen Farben wie zum Beispiel pink oder schwarz gestrichten ist.
2. Irrtum: Der Mieter ist für Reparatur und Wartung der Therme zuständig
Wer ist für den Austausch und die Wartung der Therme zuständig? In diesem Punkt herrschte lange Unklarheit. Doch seit der der Wohnrechtsnovelle 2015 ist klar, dass es zum Job des Vermieters gehört. Dieser muss die Kosten für Reparatur oder Austausch vollständig übernehmen.
Kleiner Wermutstropfen für Mieter: Mit der Novelle wurde auch festgelegt, dass der Mieter die Kosten für die jährliche Wartung zu tragen hat.
Diese Regelung gilt auch für alle anderen Wärmebereitungsgeräte, wie beispielsweise den Warmwasserboiler, Einzelöfen, Frostwächter oder Heizstrahler im Bad.
3. Irrtum: Vermieter dürfen bei der Wohnungsbesichtigung alles fragen
Diese Meinung ist weit verbreitet, liegt aber weit daneben. Vermieter dürfen bei einer Wohnungsbesichtigung Mietinteressenten nicht alles Mögliche fragen, sondern nur solche Fragen stellen, die für das Mietverhältnis auch relevant sind. Name, monatliches Einkommen und ob eine gewerbliche Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist, darf der Vermieter also erfragen.
Nicht beantworten müssen Mietinteressenten aber Fragen zur Familienplanung, Krankheiten, sexueller Orientierung, Ethnie oder Religion. Hier dürfen sie sogar lügen, ohne dass sie mit negativen Konsequenzen rechnen müssen.
4. Irrtum: Der Mieter darf die Wohnung verändern, wie er will
Das stimmt so nicht ganz. Bilder aufhängen, Wohnung ausmalen oder verfliesen – solche kleinen Veränderungen dürfen Mieter jederzeit durchführen. Für größere Veränderungen wie zum Beispiel das Entfernen der Wände brauchen sie allerdings die Zustimmung des Vermieters.
Gilt das Mietrechtsgesetz, so muss der Vermieter diese allerdings in manchen Fällen geben. Nämlich, wenn es darum geht, die Wohnung auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen oder in einen verkehrsüblichen Zustand zu versetzen. Die Kosten trägt dann aber in der Regel der Mieter.
Mieter sollten die Zustimmung des Vermieters zum Umbau stets schriftlich einholen. Denn der Vermieter hat auch das Recht, den kompletten Rückbau in den Urzustand zu verlangen und kann bei Veränderungen ohne seine Zustimmung je nach Fall noch weitere Konsequenzen ziehen.
5. Irrtum: Der Vermieter darf die Wohnung immer betreten
Falsch. Der Mieter darf selbst entscheiden, wen er in die Wohnung lässt und wen nicht. Dass der Vermieter unangekündigt klingelt und hereinplatzt, muss er nicht hinnehmen. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Vermieter seinen Besuch rechtzeitig ankündigt, muss er ihm Zutritt gewähren (§ 8 Abs. 2 MRG).
6. Irrtum: Wer drei Nachmieter stellt, kommt früher raus aus dem Mietvertrag
Einfach drei Nachmieter dem Vermieter vorstellen und dann darf ich früher ausziehen? So einfach ist das nicht. In der Regel müssen sich Mieter an die Kündigungsfrist halten, außer die jeweils andere Seite lässt aus Kulanz mit sich reden Diese beträgt bei unbefristeten Mietverträgen in der Regel einen Monat.
Nur mit einer wirksamen Nachmieterklausel im Mietvertrag können Mieter noch früher herauskommen. Diese kann unterschiedlich gestaltet sein und zum Beispiel vorgeben, wie viele mögliche Nachmieter ein Mieter stellen muss; und ob der Mieter seinen Nachmieter direkt benennen darf oder lediglich Vorschläge macht – die der Vermieter nun wiederum ablehnen kann.
Ein anderer Ausweg für einen vorzeitigen Auszug kann zudem ein sogenannter Härtefallgrund sein, zum Beispiel, wenn der Mieter in ein Altersheim muss: Auch dann kann es sein, dass der Vermieter einen Nachmieter akzeptieren muss.
- Erfahre hier mehr zur Nachmieterklausel.
- Erfahre hier mehr dazu, wie du deine Wohnung richtig kündigst.
7. Irrtum: Die Kaution darf abgewohnt werden
Einfach die letzten Monatsmieten vor dem Auszug nicht zahlen und gegen die Kaution zu rechnen ist nicht zulässig. Denn erst mit Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter auch einen Kautionsrückzahlungsanspruch. Und die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit, zum Beispiel, um Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen, zu beheben.
8. Irrtum: Der Vermieter darf einen Zweitschlüssel behalten
Nein, auch wenn viele Vermieter davon ausgehen, dürfen sie keinen Zweitschlüssel einbehalten. Sie dürfen ihn auch nicht einfordern, sollte der Mieter für längere Zeit nicht anwesend sein, weil er beispielsweise in den Urlaub fährt.
Was der Vermieter jedoch einfordern darf, ist die Information, wo sich ein Zweitschlüssel für Notfälle befindet. Denn wenn in der Abwesenheit des Mieters ein Wasserrohr oder eine Gasleitung bricht, muss der Vermieter auch ohne Ankündigung die Wohnung betreten, um größeren Schaden vom Gebäude abzuhalten. Kann er sich an keine Kontaktperson wenden, darf er in solchen Fällen die Wohnungstür aufbrechen lassen – auf Kosten des Mieters.
Caroline Schiko
30.09.2022