Mieterselbstauskunft: Wann Mieter lügen dürfen
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Vermieter können von Mietinteressenten eine Mieterselbstauskunft verlangen. Mieter müssen aber nichts Persönliches offenbaren, sondern nur Informationen preisgeben, die ihre Zuverlässigkeit belegen.
- Wozu brauchen Mieter eine Selbstauskunft?
- Inhalte einer Mieterselbstauskunft
- Das dürfen Vermieter in der Mieterselbstauskunft fragen
- Das dürfen Vermieter in der Selbstauskunft nicht fragen
- Unzulässige Fragen: Folgen für Mieter und Vermieter
- Erlaubte Fragen: Wenn der Mieter trotzdem in der Selbstauskunft lügt
- Selbstauskunft von einer Wirtschaftsauskunftei beziehen
- Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter
- Mit sachlichen Fragen sind Vermieter auf der sicheren Seite
Wozu brauchen Mieter eine Selbstauskunft?
Dass Vermieter eine Selbstauskunft von Mietinteressenten verlangen, ist legitim – schließlich wollen sie sicher gehen, dass der künftige Mieter die Wohnung auch ordentlich behandelt und pünktlich seine Miete zahlt.
Mieter sind aber nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Gibt es mehrere Interessenten für eine Wohnung, wird sich der Vermieter allerdings im Zweifelsfall für denjenigen entscheiden, dessen Bonität er besser abschätzen kann. In der Praxis sind Wohnungssuchende daher fast immer bereit, eine Selbstauskunft auszufüllen.
Inhalte einer Mieterselbstauskunft
In der Selbstauskunft sind nicht alle Fragen an den Interessenten zulässig. Grundsätzlich erlaubt sind bei der Wohnungsbesichtigung nur solche Fragen, die für den Vermieter im Hinblick auf den Abschluss des Mietvertrags relevant sind. Ein Vermieter hat beispielsweise ein berechtigtes Interesse an etwaigen Mitbewohnern sowie am Namen und der bisherigen Anschrift. Selbiges gilt für einen Makler, der vom Vermieter mit der Mietersuche beauftragt wurde. „Daher kann der Makler selbstverständlich auch die für den Mietvertrag notwendige Daten erheben“, erklärt Mag. Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband Österreichs.
Auch Fragen nach Arbeitsverhältnis, Beruf und Nettoeinkommen sind grundsätzlich zulässig. Allerdings: Auf sie muss der Mieter nicht zwingend antworten. „Lediglich bei geförderten Wohnungen besteht eine solche Verpflichtung, da diese Wohnungen nur für Menschen errichtet werden, die über ein geringes Einkommen verfügen“, sagt Mag. Walzl-Sirk.
Grundsätzlich gilt aber: „Wenn man Auskünfte zu seinem Einkommen gibt, muss man diese auch wahrheitsgemäß beantworten“, erklärt Nadja Shah, Bundesgeschäftsführerin der Mietervereinigung Österreichs. „Fakt ist aber auch, dass man in der Regel die Wohnung nicht bekommt, wenn man solche Fragen nicht beantwortet“, so Shah weiter. Die Mietervereinigung rät daher auf ihrer Webseite dazu, Fragen nach dem Einkommen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch falls der Makler oder Vermieter nach etwaigen Vorstrafen fragt, müsse der Wohnungssuchende die Wahrheit sagen, so Shah.
Das dürfen Vermieter in der Mieterselbstauskunft fragen
Generell dürfen Vermieter die folgenden Fragen stellen:
- Fragen nach den Namen aller Interessenten, die den Mietvertrag abschließen wollen, deren Familienstand sowie die Anzahl der Personen, die einziehen wollen. Letztere Info benötigt der Vermieter, um die Nebenkosten korrekt abzurechnen.
- Frage nach bisheriger Anschrift und Telefonnummer.
- Frage nach einem Lichtbildausweis, zur Identifikation.
- Fragen nach dem Arbeitsverhältnis, wie Beruf, Namen des Arbeitgebers und dem monatlichen Einkommen des Interessenten. Diese Informationen helfen dem Vermieter, abzuschätzen, ob der Interessent überhaupt wirtschaftlich in der Lage wäre, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
- Fragen, ob der Interessent Sozialleistungen bezieht. Auch diese Informationen sind für die Abklärung der Bonität des Bewerbers relevant.
- Fragen, ob der Interessent Vorstrafen hat, in der Vergangenheit eine eidesstattliche Erklärung abgeben musste, ob es zu einer Räumungsklage oder einer Zwangsvollstreckung kam oder ob ein Insolvenzverfahren gegen den Bewerber läuft.
- Fragen, ob eine über die normale Nutzung eines Arbeitszimmers hinausgehende gewerbliche Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist. Grund: Eine gewerbliche Nutzung kann je nach Ausprägung das Wohnumfeld verschlechtern oder zu einer höheren Abnutzung der Wohnung führen. Eine überwiegend gewerbliche Nutzung einer Mietwohnung wäre sogar ein Kündigungsgrund.
Das dürfen Vermieter in der Selbstauskunft nicht fragen
Auf keinen Fall darf der Vermieter, gleiches gilt auch für den Makler, die folgenden Fragen stellen:
- Fragen nach den politischen Vorlieben oder nach einer Parteienzugehörigkeit.
- Fragen nach den weltanschaulichen oder religiösen Ansichten des Bewerbers.
- Fragen nach der ethischen Zugehörigkeit des Mietinteressenten.
- Fragen nach der sexuellen Orientierung
- Fragen zu Hobbys oder dem Musikgeschmack.
- Fragen nach dem Gesundheitszustand.
- Fragen nach der Lebensweise – also beispielsweise danach, ob der Mieter künftig häufig Besuch empfangen möchte.
Diese Regelungen ergeben sich einerseits aus dem dritten Teil des Gleichbehandlungsgesetzes, andererseits aber auch aus der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union, wonach Vermieter nur jene Daten erheben dürfen, die für den beabsichtigen Zweck notwendig sind – in diesem Fall also für die Vermittlung der Wohnung.
Unzulässige Fragen: Folgen für Mieter und Vermieter
Bei den Fragen, die der Mieter nicht beantworten muss, muss dieser sich nicht an die Wahrheit halten. Ein Mietinteressent darf also nicht nur verheimlichen, dass er Industrial-Musik mag und sich alsbald einen Irokesenschnitt zulegen möchte, er darf bei diesen Fragen auch lügen und behaupten, er sei Volksmusik-Fan.
Will der Mieter sich weitergehend gegen unzulässige Fragen wehren, so rät Mag. Walzl-Sirk: „Er kann die Hilfe der Datenschutzkommission in Anspruch nehmen oder sich auch an die Diskriminierungsstelle der Länder wenden, wenn er durch die Nichtbeantwortung der Fragen diskriminiert werden würde.“ Allerdings müsse er in diesem Zusammenhang bedenken, dass solche Fragen oft im Zuge eines Gespräches geführt werden, und es in der weiteren Folge auch um die Beweisbarkeit gehe, welche unzulässige Fragen gestellt wurden. „Daher ist es immer ratsam, bei Besichtigungen eine Vertrauensperson mitzunehmen, die im Falle von Unstimmigkeiten den Verlauf des Gespräches bestätigen könnte.“
Erlaubte Fragen: Wenn der Mieter trotzdem in der Selbstauskunft lügt
Lügt ein Mietinteressent bei Fragen, die er wahrheitsgemäß beantworten muss, darf der Vermieter Konsequenzen ziehen – im Einzelfall bis hin zur fristlosen Kündigung oder der Anfechtung des Mietvertrags. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter in der Selbstauskunft bewusst eine viel bessere als die tatsächliche finanzielle Situation vortäuscht.
Selbstauskunft von einer Wirtschaftsauskunftei beziehen
Wirtschaftsauskunfteien wie beispielsweise der österreichischen Kreditschutzverband (KSV) von 1870 oder der Alpenländischer Kreditorenverband archivieren zahlreiche Verbraucherdaten über deren Bonität. Dabei arbeiten sie mit Handelsunternehmen und Banken zusammen. Wenn ein Verbraucher beispielsweise seinen Verpflichtungen nicht nachkommt und fällige Darlehensraten oder Mobilfunkrechnungen nicht zahlt, dokumentieren sie dies. Anhand der Daten berechnen sie einen sogenannten Score. Dieser gibt Auskunft darüber, ob ein Verbraucher eine gute oder schlechte Bonität hat.
Vermieter können sich die Datensammlung zunutze machen und Mietinteressenten um eine Selbstauskunft für Vermieter bitten. Diese fordert der Mieter bei der Auskunftei an und legt sie seinem potenziellen Vermieter vor.
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter
Eine weitere Möglichkeit, die Bonität eines potenziellen Mieters abzuklären, ist es, diesen um eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung seines bisherigen Vermieters zu bitten. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass der Vorvermieter keine Pflicht hat, eine solche Bescheinigung auszustellen. Deshalb ist es kein zuverlässiges Indiz für eine schlechte Bonität, wenn der Interessent eine solche Bescheinigung nicht vorlegen kann. Legt er sie allerdings vor, weiß der Vermieter, dass sein neuer Mieter zumindest bisher seinen Verpflichtungen nachkam.
Mit sachlichen Fragen sind Vermieter auf der sicheren Seite
Vermieter können sich von Mietinteressenten eine Selbstauskunft, das Scoring einer Wirtschaftsauskunftei oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen lassen, um sicher zu gehen, dass der neue Mieter über eine ausreichende Bonität verfügt. Weil immer wieder unzuverlässige Mieter oder gar Mietnomaden erheblichen Kosten verursachen, ist dies auch dringend zu empfehlen. Bei allzu persönlichen Fragen dürfen Mietinteressenten allerdings jederzeit zur Lüge greifen.
Kilian Treß
23.02.2023
5 Kommentare
Maridolf am 03.04.2024 12:45
Guten Tag ! Mich interessiert, welche Auskünfte als Mieter / in ich VON dem Vermieter erfragen darf.
Z. B. : bauliche Maßnahmen im und am Gebäude - Nutzer des Objekts (Erbgemeinschaft = geplanter Verkauf // Eigentümer) - Energieausweis... mehr
auf Kommentar antwortenKarin am 02.08.2022 11:52
Also ich finde es gar nicht in Ordnung eine selbstaukunft zu verlangen
Das einzige was ich akzeptiere das der Vermieter nachfragt ob immer regelmäßig die Miete bezahlt worden ist aber alles andere ist privat
Was den Vermieter nichts... mehr
auf Kommentar antwortengast am 30.01.2023 15:23
Irgendwie will der Vermieter halt auch von Beginn an wissen , ob die Miee überhaupt zahlbar ist .... Macht ja wenig Sinn , eine Wohnung um 1000€ zu vermieten , wenn der Mieter 1100 netto verdient ...
gklein am 01.03.2023 12:37
Wenn Sie beim zukünftigen Vermieter keine Selbstauskunft geben wollen, dann ist das OK, erschwert aber einen Mietvertrag zu bekommen.
altheli am 03.04.2024 13:49
Na ja... jeder ordentliche Kaufmann -auch im B2B Bereich holt fordert bei open Payment KSV-Auskünfte ein.
Nur... wenn Sie meinen das Sie eine korrekte Mieterselbstauskunft nicht ausfüllen wollen - der Vermieter sucht sich seinen... mehr
Maridolf am 02.03.2022 21:57
Angeblich will der Vermieter/Makler nur sicher gehen, dass die Miete bezahlt werden kann. Dafür muss der Mieter eine Auskunft zahlen, bei seinem Arbeitgeber vorwarnen. Hilft nicht bei der Wohnungsfindung. Dagegen dürfen Vermieter/Makler... mehr
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