Viele Mietverträge enthalten Klauseln zu Schönheitsreparaturen, die Mieter zum Renovieren verpflichten. Jedoch sind Klauseln, die beispielsweise zum Ausmalen beim Auszug zwingen, nur bedingt rechtlich bindend.
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Was sind Schönheitsreparaturen?

Ausmalen beim Auszug? Viele Mieter glauben, das wäre Pflicht. Dabei stimmt das in den seltensten Fällen. Foto: iStock.com / duh84
Bei sogenannten Schönheitsreparaturen handelt es sich um Maßnahmen zum Ausbessern von normalen Gebrauchs- und Abnützungsspuren, die durch eine übliche und sorgfältige Verwendung der Wohnung entstehen können. Das umfasst das Streichen von Wänden und Decken, von den Fensterinnenseiten sowie das Verschließen von Löchern in der Wand, die durch die Montage von Regalen oder dem Aufhängen von Bildern entstanden sind.
Alles was darüber hinausgeht, wie beispielsweise Brandlöcher im Fußboden oder Kritzeleien von Kindern an den Wänden, ist per se keine Schönheitsreparatur mehr, sondern ein vom Mieter verursachter Schaden. Diesen muss er dann auf eigene Kosten wieder beseitigen.
Eine klare Pflicht, eine Wohnung beim Auszug ausmalen zu müssen, gibt es laut Gesetz nicht. Der Paragraph 1109 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) regelt lediglich, dass die Wohnung in dem Zustand zurückgeben werden muss, in dem sie übernommen wurde. Was jedoch nicht dazu zählt, sind als üblich angesehene Abnützungsspuren. Diese gelten durch den gezahlten Mietzins bereits als abgegolten.
Das österreichische Mietrecht ist in seinen Regelungen eher schwammig. So gibt auch das Mietrechtsgesetz (MRG) keine genaue Auskunft, welche Pflichten Mieter bezüglich Schönheitsreparaturen haben. Grundsätzlich gibt hierüber der Mietvertrag Auskunft.
Was sind gewöhnliche Gebrauchsspuren?
gewöhnliche Abnützung | ungewöhnliche Abnützung |
Kleine Kratzer oder durch Sonnenlicht verblichene Stellen in Fußböden oder an Wänden | Sehr dunkle oder grelle Farben an Wänden, Decken oder Fliesen bzw. starke Verfärbungen aufgrund von Zigarettenrauch |
Löcher in den Wänden aufgrund von aufgehängten Bildern oder Regalen | Kritzelei von Kindern auf den Wänden |
Durch Regen oder Sonnenlicht entstandene Schäden am Boden von Balkon oder Terrasse | Überdurchschnittlich viele oder große Löcher in den Wänden |
Durch den Mieter verursachte Brandlöcher oder Flecken (z.B. Rotweinfleck) |
Renovierungsklausel im Mietvertrag
Der Mietvertrag gilt als rechtliche Grundlage dafür, ob ein Mieter Schönheitsreparaturen vornehmen muss oder diese Aufgabe dem Vermieter obliegt. Derlei Klauseln müssen aber mehrere Voraussetzungen erfüllen, um überhaupt wirksam zu sein. So müssen sie eindeutig und unzweifelhaft formuliert sein. Eine geforderte besenreine Übergabe ergibt beispielsweise keine Renovierungspflicht.
Zudem muss die Klausel wirklich mit dem Mieter vereinbart worden sein – das ist eher selten der Fall. In der Regel bekommen Mieter ein sogenanntes Vertragsformular vorgelegt. Das heißt, sie haben an der Ausarbeitung des Vertrages nicht mitgewirkt und haben nur die Entscheidung, ob sie ihn unterschreiben oder nicht. Vorteil für Mieter: Die überwiegende Zahl aller in Österreich geschlossener Mietverträge sind solche Formularmietverträge.
Achtung: Keine Regel ohne Ausnahme: Eine Verpflichtung zum Ausmalen kann dann rechtens sein, wenn der Vermieter den Mieter für die Arbeit entschädigt – also beispielsweise die Kosten trägt oder den Mietzins für einen Monat erlässt.
Beschädigungen durch den Mieter
Unabhängig vom Mietvertrag gilt immer: Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er auch selbst beseitigen lassen. Das kann beispielsweise ein durch Essensreste verstopfter Siphon sein oder auch eine Delle in einer Innentür beziehungsweise in einem mitvermieteten Einbauschrank. Das gilt allerdings nur für Schäden, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Einfache Gebrauchsspuren auf dem Laminatboden muss ein Mieter beispielsweise nicht beseitigen, ganze Löcher und Furchen dagegen schon.
Häufige Streitpunkte um Renovierungspflicht beim Auszug
Endet ein Mietverhältnis, muss der Mieter die Wohnung wieder an den Vermieter zurückgeben. Hierbei kommt es oftmals zu Streit, da sich beide Parteien nicht einig sind, in welchem Zustand die Wohnung sein muss. Das sind die häufigsten Streitpunkte:
Streitpunkt 1: Ausmalen
Ob ein Mieter beim Auszug die Wohnung ausmalen muss, hängt vom Mietvertrag ab. Ist die Renovierungsklausel unwirksam, muss er nicht frisch renovieren. Ist die Klausel jedoch wirksam, so kommt er ums Streichen aber nicht herum.
In welcher Farbe Mieter ihre Wohnung streichen, dürfen sie sich übrigens selbst aussuchen. Haben sie also eine weiß ausgemalte Wohnung übernommen und diese dann in pastellgrün gestrichen, sind sie beim Auszug nicht verpflichtet, die ursprüngliche Farbe wiederherzustellen. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn der Mieter seine Wand in ortsunüblicher Art und Weise gestrichen hat – das wäre etwa bei schwarzen Wänden der Fall. In diesem Fall kann der Mieter verpflichtet werden, beim Auszug für eine dezente Wandfarbe zu sorgen. Ebenfalls streichen müssen Mieter, wenn sich beispielsweise Kinder mit Kritzeleien an den Wänden verewigt haben.
Streitpunkt 2: Bohrlöcher in der Wand
Viele Mieter glauben, dass sie zumindest Bohrlöcher zuspachteln müssen. Doch auch hier haben Mieter in der Regel keine besonderen Verpflichtungen. Normalgroße Löcher in der Wand – beispielsweise zum Aufhängen von Schränken oder Bildern, müssen vom Mieter nicht beseitigt werden – sie gehören zur üblichen Abnützung.
Anders sieht es nur aus, wenn besonders viele Löcher in der Wand sind. Dies wäre beispielsweise bei über 100 Löchern in zwei kleinen Zimmern der Fall. Eine genaue Regelung, wie viele Löcher jemand bohren darf, bevor er sie wieder verschließen muss, gibt es aber nicht.
Streitpunkt 3: Holzboden, Teppich, Fliesen
Fehlen Teile des Holzbodens und waren diese beim Einzug noch vorhanden, müssen sie vor der Wohnungsübergabe ersetzt werden. Das kann etwa bei Holzleisten vorkommen oder bei Teilen von Klicklaminat. Gleiches gilt für Fliesen.
Nicht erneuert werden muss ein Boden, wenn er nur normal abgenützt ist – etwa durch Lichteinstrahlung ausgeblichen. Auch bei einem Teppichboden muss der Vermieter normale Abnützungserscheinungen dulden, nicht jedoch grobe Verschmutzungen. Hat ein Mieter beispielsweise regelmäßig Rotwein auf den Teppich verschüttet, könnte ein Vermieter verlangen, dass er ihn reinigen lässt oder ersetzt.
Streitpunkt 4: Küchengeräte
Es gibt auch Teile der Wohnung, für deren Erhaltung beziehungsweise Reparatur schlichtweg niemand zuständig ist – zumindest wenn das Mietrechtsgesetz gilt: „Zwischen der Erhaltungspflicht des Vermieters und der Wartungspflicht des Mieters besteht ein rechtlicher Graubereich“, erklärt Mag. Elke Hanel-Torsch, Vorsitzende der Mietervereinigung Wien. In diesem sei weder der Mieter noch der Vermieter zu Reparaturen verpflichtet. Klassisches Beispiel seien Küchengeräte, die der Vermieter zu Mietbeginn zur Verfügung gestellt hat. „Da es sich beim kaputten Kühlschrank weder um einen ernsten Schaden für die Gebäudesubstanz handelt, noch von ihm eine Gesundheitsgefährdung ausgeht, ist der Vermieter nicht zur Reparatur verpflichtet. Der Mieter jedoch ebenso wenig“, so Hanel-Torsch.
Anders kann der Fall in einer Wohnung aussehen, in der das Mietrechtsgesetz nicht gilt. Dann nämlich kommen die Regelungen aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch zum Tragen. Wer für Reparaturen zuständig ist, ist in diesem Fall vom Mietvertrag abhängig. „Ohne vertragliche Vereinbarung ist der Vermieter für alle Reparaturen in der Wohnung zuständig“, betont Hanel-Torsch. Vermieter und Mieter können allerdings jederzeit andere vertragliche Vereinbarungen treffen.
Sonderregelung für Genossenschaftswohnungen
Eine Sonderregelung gibt es für alle Genossenschaftswohnungen, die nach dem 31. Dezember 2015 angemietet wurden. Hier gilt: Der Mieter ist für alle Arbeiten zuständig, die ohne Beiziehung eines Profis durchgeführt werden können – etwa den Austausch eines Duschkopfes oder einer Glühbirne. Der Mieter kann, muss seine Wohnung aber nicht streichen. Der Vermieter ist allerdings ebenfalls nicht dazu verpflichtet.
Streitpunkt 5: Schäden an der Therme
Eine kaputte Therme geht schnell ins Geld und führt nicht selten zu Streitereien zwischen Vermietern und Mietern. Die Frage, wer für die Reparatur von Schäden an einer mitvermieteten Therme zuständig ist, hat die Gerichte daher jahrelang beschäftigt. Seit 2015 ist klar: Ist die Therme kaputt, muss der Vermieter für die Reparatur aufkommen. Die regelmäßige Wartung ist allerdings Sache des Mieters.
Ein Wohnungsübergabeprotokoll kann viel Ärger ersparen
Um Streit beim Auszug zu vermeiden, empfiehlt es sich, sowohl beim Einzug als auch beim Auszug ein Wohnungsübergabeprotokoll anzufertigen. Darin sollte festgehalten sein, in welchem Zustand die Wohnung übernommen wurde. Das Dokument protokolliert, welche Schäden in einer Wohnung bereits beim Einzug vorhanden waren und welche erst später entstanden sind. Etwaige Uneinigkeiten beim Auszug lassen sich so ausschließen.