WG-Mietvertrag: Drei Alternativen
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Für den WG-Mietvertrag gibt es drei unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten. Manche sind eher vorteilhaft für die WG-Bewohner, andere für den Vermieter. Wir zeigen, worauf zu achten ist.
Die erste WG, die erste gemeinsame Wohnung mit Freund oder Freundin – wenn der gemeinsame Mietvertrag unterzeichnet wird, ist die Euphorie meistens groß. Doch es sollte genau darauf geachtet werden, wie der WG-Mietvertrag ausgestaltet ist. Da gibt es grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten:
Mietvertragsvariante 1: Alle Bewohner sind Hauptmieter
Die wohl üblichste Variante eines WG-Mietvertrags ist, dass alle Bewohner als Hauptmieter unterschreiben. Dadurch entsteht eine sogenannte Solidarschuld – heißt: Jeder einzelne kann vom Vermieter für die Pflichten, die sich aus dem Mietvertrag ergeben, in Haftung genommen werden.
Kommt beispielsweise der Mietzins nicht rechtzeitig auf das Konto des Vermieters, kann dieser nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er von allen Mietern jeweils einen Anteil verlangt oder von einem Mieter den Gesamtmietzins – und zwar unabhängig davon, ob dieser Mieter den Mietrückstand selbst zu verschulden hat. Auch etwaige Vereinbarungen, die die Hauptmieter untereinander getroffen haben, haben keinen Einfluss auf dieses Recht des Vermieters.
Vor- und Nachteile eines WG-Mietvertrags mit Solidarschuld
Weil alle Mieter gleichberechtigt sind, haben sie auch alle die gleichen Rechte und Pflichten. Durch die Solidarschuld ist es für die einzelnen Mieter jedoch die risikoreichste Variante, da sie im schlimmsten Fall für ihre Mitbewohner haften. Allerdings bestehen viele Vermieter genau auf diese Vertragsgestaltung.
Ein weiterer möglicher Nachteil ist, dass eine Kündigung des Mietvertrags nur dann möglich ist, wenn alle Hauptmieter unterschrieben haben. Das gilt auch dann, wenn nur ein Hauptmieter ausziehen möchte. Ohne das Einverständnis der anderen Vertragsparteien ist das nicht möglich.
Mietvertragsvariante 2: Ein Hauptmieter mit Untermietern
Eine weitere Möglichkeit einen Mietvertrag für eine Wohngemeinschaft auszugestalten, liegt darin, dass eine Person als Hauptmieter den Vertrag mit dem Vermieter schließt. Dieser Hauptmieter vereinbart seinerseits Untermietverträge mit weiteren Bewohnern. Oftmals ist das die genutzte Variante, wenn Paare in eine Wohnung zusammenziehen, die vorher ein Partner bereits bewohnt hat.
Ein Untermietvertrag ist nicht unter allen Umständen erlaubt. Hier lesen, wann ein Mieter untervermieten darf und wann nicht.
Vor- und Nachteile eines WG-Mietvertrags mit Untermietern
Der Hauptmieter hat im Verhältnis zum Vermieter alle Rechte – aber auch alle Pflichten eines Mieters: Er muss die Kaution stellen und er haftet dem Vermieter gegenüber also auch für schuldhaftes Verhalten seiner Mitbewohner.
Im Umkehrschluss haben die Untermieter den Vorteil, dass sie gegenüber dem Wohnungsinhaber nicht gesamtschuldnerisch haften, sondern nur entsprechend ihrem Untermietvertrag gegenüber dem Hauptmieter. Die Haftung beschränkt sich dann in der Regel auf ihr gemietetes Zimmer samt Mitbenutzungsrecht von Küche und Bad. Insbesondere müssen sie nicht einspringen, wenn ein anderer seine Miete nicht zahlt.
Zahlt einer der Untermieter seine Miete nicht, so schuldet der Hauptmieter dem Vermieter trotzdem die komplette Miete. Auch bei etwaigen Beschädigungen der Wohnung wird sich der Vermieter ausschließlich an den Hauptmieter wenden. Zudem hat er auch gegenüber seinen Untermietern Verpflichtungen: So kann er ihnen beispielsweise nicht einfach von heute auf morgen kündigen.
Bei den Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Regelungen, die aber bei Untervermietungen je nach Fallkonstellation von denen bei regulären Mietverhältnissen abweichen können:
Kündigungsfristen bei Untervermietung
Je nachdem, ob der Vertrag befristet oder unbefristet ist, gelten dann im Untermietverhältnis unterschiedliche Kündigungsfristen – ganz wie bei einem Vertrag zwischen Hauptmieter und Vermieter. Das sind die Fristen:
- Befristeter Vertrag: drei Monate, nach Ablauf eines Jahres des Mietverhältnisses
- Unbefristeter Vertrag: ein Monat
Im Vertrag können allerdings abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Zudem muss bei der Kündigung immer beachtet werden, ob das Mietrechtsgesetz vollständig, teilweise oder gar nicht angewendet wird. Denn dann sind unterschiedliche Bedingungen zu beachten. Hier mehr erfahren, worauf bei einer Kündigung des Mietvertrags zu achten ist.
Auch die Untermieter gehen ein Risiko ein: Ist der Hauptmieter vertragsbrüchig, weil er zum Beispiel die fälligen Mieten nicht an den Vermieter überweist, so kann letzterer die Wohnung kündigen. Die Folge: Selbst wenn die Untermieter vertragstreu sind, droht ihnen der Rausschmiss aus der Wohnung.
Ein weiteres Problem: Wenn der Hauptmieter selbst die Wohnung kündigen will, muss er zunächst seinen Untermietern kündigen und dabei die gesetzlichen Fristen beachten, um sicherzustellen, dass die Wohnung pünktlich an den Vermieter übergeben werden kann. Besser: Der Hauptmieter vereinbart vertraglich mit dem Vermieter, dass in diesem Fall einer der Untermieter in den Hauptmietvertrag eintreten kann. Dann ist meist ein unproblematischer Wechsel möglich.
Mietvertragsvariante 3: Jeder Bewohner ist eigenständiger Mieter
Eine weitere Alternative kann darin bestehen, dass der Vermieter einfach mit jedem Bewohner separat einen Mietvertrag abschließt – in der Regel also nur über einzelne Zimmer sowie die Mitbenützung von Bad und Küche.
Vor- und Nachteile eines WG-Mietvertrags mit Einzelverträgen
Der wesentliche Vorteil für die Mieter liegt darin, dass sie nur für ihren Einzelmietvertrag haften. Pflichtverletzungen anderer Bewohner gehen nicht zu ihren Lasten. Der Vermieter muss auch die Nebenkosten mit jedem Mieter separat abrechnen, sodass es hier zu keinem Streit über die Aufteilung unter den Bewohnern kommen kann. Zudem können die einzelnen Bewohner jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Frist den Mietvertrag kündigen und müssen sich nicht um eine Nachmietersuche kümmern.
Nachteilig ist, dass sich die WG-Bewohner ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen können. Das macht der Vermieter. Interessant ist eine solche Konstellation also in der Regel für all jene, die ein Zimmer für einen begrenzten Zeitraum suchen, zum Beispiel Studierende, die für ein Gastsemester in eine andere Stadt ziehen.
Fazit: Vertragsform sollte wohlüberlegt sein
In vielen Fällen werden Vermieter auf gemeinsame Mietverträge bestehen. Wohngemeinschaften und Paare sollten sich vorab im Klaren darüber sein, welche Rechte und Pflichten dadurch für sie entstehen und untereinander entsprechende Vereinbarungen treffen – so kommt es später nicht zum Streit.
Caroline Schiko
25.08.2021
23 Kommentare
Obertruten am 08.01.2022 13:40
Guten Tag,
wir haben eine 2 Zimmer Wohnung gekauft und wollen die Wohnung als WG vermieten.
Wir haben vor 2 Hauptmieter in die Wohnung einziehen zu lassen, einer davon wird unser Sohn sein. Was ist ihre Meinung für diesen Fall mit 2... mehr
auf Kommentar antwortenHans am 02.12.2021 18:08
Hallo, meine Freundin und 2 Mitbewohner sind gleichberechtigte Hauptmieter. Sie ist und ein weiterer Mitbewohner sind ausgezogen, der dritte möchte aber nicht. Gibt es einen Weg wo sie doch noch aus dem Mietvertrag kommen kann?
auf Kommentar antwortenSelina am 30.08.2021 18:53
Hallo, kann man in einer 3er WG in der alle Hauptmieter sind. Einen gültigen Untervertrag abschließen, dass wenn einer kündigen möchte, alle verpflichtete wären den Mietvertrag aufzulösen? Damit jedes Mietmitglied sicher sein kann, dass... mehr
auf Kommentar antwortenimmowelt Redaktion am 31.08.2021 10:29
Hallo Niki,
eine sogenannte Vollmachtlösung benötigen Sie hierfür. In dieser Vollmachtlösung erteilt jeder Mieter dem jeweils anderen die Vollmacht, dass dieser das Mietverhältnis auch ohne seiner Einwilligung kündigen darf. Muster... mehr