Gebäudeversicherung: Schutz vor Risiken
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Schlägt ein Blitz ins Eigenheim ein und verursacht einen Brand oder deckt ein Sturm das halbe Dach ab, entstehen schnell Schäden, die für den Eigentümer zu einem finanziellen Fiasko werden können. Abhilfe schafft da die Gebäudeversicherung. Sie versichert Wohnhäuser gegen bestimmte Schäden am Gebäude. Eigentümer können zwischen verschiedenen Versicherungspaketen wählen. Dabei sollten sie genau hinsehen, welche Leistungen enthalten sind und was genau abgesichert wird.
Eine Gebäudeversicherung kann Eigentümer vor hohen finanziellen Verlusten schützen, indem sie das Gebäude gegen Schäden durch Sturm, Feuer oder austretendes Leitungswasser absichert. Häufig wird der Begriff Eigenheimversicherung synonym zur Gebäudeversicherung verwendet, wobei sich die Eigenheimversicherung auf Ein- und Zweifamilienhäuser bezieht, während die Gebäude- oder auch Wohngebäudeversicherung auch Immobilien mit mehreren Eigentumswohnungen einschließt. Der Abschluss einer Gebäude-, beziehungsweise Eigenheimversicherung ist Eigentümern in Österreich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Wer das finanzielle Risiko im Schadensfall nicht selbst tragen will, sollte jedoch aktiv werden.
Wohnungseigentümergemeinschaft entscheidet über Versicherung
Wohnungseigentümer können ihre Immobilie allerdings nicht ohne Weiteres versichern, denn die Gebäudeversicherung kann nur für ganze Gebäude abgeschlossen werden. Die Wohnungseigentümer müssen sich deshalb untereinander darauf einigen; entschieden wird gewöhnlich nach dem Mehrheitsprinzip. Lehnt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Versicherung ab, müssen alle Eigentümer im Schadensfall selbst bezahlen. Wurde für das Wohnhaus ein Hausverwalter eingesetzt, ist es dessen Aufgabe sich über einen ausreichenden Versicherungsschutz zu kümmern.
Gegen diese Schäden schützt die Gebäudeversicherung
Die Gebäudeversicherung schützt nur gegen Schäden am Gebäude selbst, also an der Bausubstanz sowie an festem Inventar. Als festes Inventar gilt zum Beispiel die Heizungsanlage oder die Badewanne. Über die Versicherung sind die Kosten der Instandsetzung und Sanierung abgedeckt. Ist das Gebäude vollständig zerstört, beispielsweise durch einen Brand, zahlt die Versicherung so viel, dass es wiederaufgebaut oder sogar neu gebaut werden kann. Auch die Kosten für Abriss- und Aufräumarbeiten sind in der Versicherung inbegriffen.
Je nachdem, was Eigentümer genau versichern wollen, können sie zwischen verschiedenen Produkten wählen: Vom Abschluss einer umfassenden Versicherung, in der zusätzlich noch eine Haushaltsversicherung enthalten ist, bis hin zur Absicherung des Eigentums nach einzelnen Sparten wie Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschäden ist vieles möglich. Gegen diese Schäden können sich Immobilienbesitzer mit einer Gebäudeversicherung absichern:
Feuerschäden durch Blitzschlag
Schlägt ein Blitz direkt in die Immobilie ein und verursacht dadurch einen Brand, übernimmt die Gebäudeversicherung den Schaden. Auch bei einer Explosion, die das Haus beschädigt oder zerstört, springt die Versicherung ein. Wohl weniger häufig, aber dennoch in der Versicherung inbegriffen sind ebenso Schäden durch Flugzeugabstürze.
Sturmschäden
Über die Gebäudeversicherung sind Sturmschäden abgedeckt, allerdings nur solche, die durch Windgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h verursacht wurden. Prallt also ein morscher Baum bei einer geringeren Windgeschwindigkeit aufs Hausdach, muss die Versicherung nicht zahlen. Zu Sturmschäden gehören auch Schäden durch Erdrutsche, Hagel oder Steinschlag.
Schäden durch Leitungswasser
Versichert sind Schäden, die durch austretendes Leitungswasser verursacht werden. Auch frostbedingte sowie sonstige Bruchschäden an Rohren oder Heizungsanlagen sind umfasst.
Optional: Glasbruch
Für Eigentümer besteht zusätzlich die Möglichkeit, sich gegen Glasbruchschäden an Fenstern und Türen abzusichern. Hier spielt die Schadensursache keine Rolle. Grobflächige Verglasungen müssen jedoch teilweise gesondert angegeben werden. Wer Glasbruchschäden mitversichert, muss außerdem mit beträchtlich höheren Prämien rechnen.
Diese Schäden sind nicht durch die Gebäudeversicherung abgedeckt
Es können allerdings auch sogenannte Elementarschäden am Gebäude entstehen, die durch eine Gebäudeversicherung nicht abgedeckt sind. Steht das Haus beispielsweise in der Alpenregion an einem Berg und wird von einer Lawine erwischt, zählt die Versicherung nicht für Schäden, die an Mauerwerk und Dach entstanden sind. Ebenso verhält es sich mit Schäden durch Muren oder Felsbrocken. Hochwasserschäden sind ebenfalls nicht inbegriffen. Da genau solche Schäden oft hohe Kosten verursachen, sollten Immobilieneigentümer über eine zusätzliche Elementarschadenversicherung nachdenken. Sie schützt vor hohen Renovierungskosten, die infolge schwerer Beschädigungen durch Naturgewalten entstanden sind. Oft kann eine Elementarversicherung als Zusatzbaustein mit in die Gebäudeversicherung aufgenommen werden.
Viele Versicherungen bieten Zusatzoptionen für die Gebäudeversicherung an, durch die sich Eigentümer auch gegen bestimmte Elementarschäden versichern können. Steht eine Immobilie beispielsweise in einem von Hochwasser häufig betroffenen Gebiet, kann sich diese Zusatzoption durchaus lohnen. Allerdings kann dies – je nachdem, wie hoch das Risiko eines Schadenseintritts ist – mit erheblichen Zusatzkosten verbunden sein.
Auch Schäden am Inventar des Gebäudes sind nicht durch eine Gebäudeversicherung abgesichert. Für solche Schäden sollten eine Haushaltsversicherung und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Erstere kommt für Schäden an der Einrichtung auf, letztere deckt auch Schäden ab, die zum Beispiel in der Nachbarwohnung eingetreten sind. Viele Versicherungen bieten jedoch Pakte an, in denen beides inbegriffen ist.
Immobilienbesitzer sollten sich die Angebote der Versicherer genau durchlesen und prüfen, sodass es zu keiner Überversicherung kommt. Diese läge dann vor, wenn Eigentümer sich doppelt gegen den gleichen Schaden versichern. Sie sollten also unbedingt nachsehen, ob sie nicht beispielsweise bereits eine separate Haushalts- oder Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Außerdem springt die Gebäudeversicherung, ebenso wie die meisten anderen Versicherungen auch, nicht ein, wenn der Schaden mutwillig herbeigeführt wurde. Wer sein Fenster also während eines Sturms offenstehen lässt, sodass es durch den starken Wind aus den Angeln gerissen wird und möglicherweise zusätzlich noch die Innenwände beschädigt, darf sich nicht wundern, wenn er den Schaden selbst zahlen muss.
Wie die Versicherungsbeiträge berechnet werden und worauf Eigentümer achten sollten
Die Höhe der Versicherungsbeiträge hängt vor allem vom Wert des versicherten Gebäudes ab. Für die Beurteilung eines Gebäudes werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie zum Beispiel der Standort an dem das Objekt steht, der Bauweise und dem Baujahr. Sind Objekte besonders teuer oder ausgefallen, kann es Sinn machen, einen Gutachter hinzuzuziehen, der den Wert des Hauses schätzt.
Der Beitragssatz bemisst sich in den meisten Fällen anhand der Quadratmeterzahl der bebauten Fläche. Manche Versicherungsgesellschaften beziehen sich jedoch auf die Wohnnutzfläche. Unter Umständen kann eine Versicherung mit Selbstbehalt abgeschlossen werden: Dann muss im Schadensfall ein bestimmter Teil der Kosten vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Im Gegenzug ist die Prämie etwas günstiger als bei einer Versicherung ohne Selbstbehalt.
Grundsätzlich sollten vor Abschluss einer Gebäudeversicherung unterschiedliche Anbieter miteinander verglichen und genau überprüft werden, was durch die Polizzen abgesichert ist. Schlimmer noch als eine Überversicherung wäre eine Unterversicherung, denn in diesem Fall können Eigentümer auf Kosten sitzen bleiben, weil ein bestimmter Schaden über die Polizze nicht abgedeckt ist. Eine Unterversicherung kann auch entstehen, wenn die Immobilie nicht ihrem Wert entsprechend versichert ist. Das kann leicht passieren, wenn beispielsweise Anbauten vorgenommen werden, die den Wert des Gebäudes steigern, Eigentümer es jedoch versäumen die Versicherungssumme anzupassen.
Auch sollten Eigentümer prüfen, ob ihre Immobilie besonders gefährdet ist, von bestimmten Elementarschäden betroffen zu sein. Steht das Haus beispielsweise in der Alpenregion, ist ein zusätzlicher Schutz vor Lawinenschäden womöglich sinnvoll.
Ganz wichtig: Die Versicherung sollte auch Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit entstehen, mit abdecken. Das ist nicht bei allen Polizzen der Fall.
Überwälzung der Versicherungsprämien auf Mieter
Für Wohnungseigentümer besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Kosten für eine Gebäudeversicherung auf die Mieter über die Betriebskosten überzuwälzen. In welchem Umfang dies möglich ist, hängt vor allem davon ab, ob für die entsprechende Wohnung das Mietrechtsgesetz (MRG) voll, teilweise oder gar nicht angewendet werden kann.
In unserem Ratgeber-Artikel können Sie nachlesen, ob für ihre Eigentumswohnung das Mietrechtsgesetz gilt oder nicht.
Das Mietrechtsgesetz gilt beispielsweise im Falle der meisten Altbauwohnungen. Ist das MRG voll anwendbar, regelt Paragraf 21, Abs. 1., welche Versicherungskosten als Betriebskosten auf die Mieter überwälzt werden können. Dazu zählen Versicherungskosten gegen Feuer- und Wasserschäden. Auch Glasbruchschäden können in den Betriebskosten aufgeführt werden. Das geht allerdings nur dann, wenn die Mehrheit der Hauptmieter mit dem Versicherungsvertrag einverstanden ist.
Bei Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz nur teilweise Anwendung findet, also zum Beispiel für viele Wohnungen in Neubauhäusern, gelten die Regelungen aus dem MRG zu den Betriebskosten nicht. Gleiches trifft auch auf Ein- und Zweifamilienhäuser zu, die grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des MRG fallen. In all diesen Fällen können Mieter und Vermieter frei darüber verhandeln, welche Betriebskosten abgerechnet werden und welche nicht. Da bestimmte Versicherungskosten im Rahmen des Vollanwendungsbereichs des MRG abgerechnet werden können, haben Vermieter allerdings gute Argumente, diese Kosten auch bei anderen Wohnungen oder Häusern abzurechnen.
Besteht keine Vereinbarung über die Betriebskosten zwischen Mieter und Vermieter, regelt Paragraf 1099 des ABGB, dass alle Lasten vom Vermieter zu tragen sind. Eigentümer haben dann keine Möglichkeit, die Versicherungskosten auf den Mieter umzulegen.
Weitere Informationen darüber, welche Betriebskosten nach dem MRG abgerechnet werden können, finden sie in unserem Ratgeber.
Nadine Segert-Hess
19.12.2018