Die Mietkaution ist mitunter das erste, was der Mieter an seinen neuen Vermieter zahlt und manchmal das Letzte, was sie nach dem Auszug noch verbindet. Für Mieter zusätzlicher finanzieller Aufwand, für Vermieter eine Sicherheit. Diese Rechte und Pflichten sind mit der Mietkaution in Österreich verbunden.
Die Mietkaution hinterlegen Mieter zu Beginn eines Mietverhältnisses bei ihrem Vermieter. Sie bedeutet für den Vermieter eine Sicherheit, wenn er zum Ende des Mietverhältnisses noch Forderungen gegen den Mieter hat, beispielsweise Mängel in der Wohnung, die über die normale Abnützung hinausgehen.
Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Mietkaution nicht, allerdings gängige Praxis. Verlangt der Vermieter eine Mietkaution muss er dies im Mietvertrag vermerken. Ist die Mietkaution vertraglich vereinbart, muss der Mieter sie entrichten.
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Kaution unverzüglich und verzinst an den Mieter zurückzuerstatten muss. Dies bedeutet eine Frist von ein paar Tagen, in denen der Vermieter die Möglichkeit hat die Wohnung ausgiebig zu besichtigen und eventuell Kostenvoranschläge von Handwerkern einholen zu können. „Sollten keine Mängel festgestellt werden ist die Kaution samt Zinsen sodann zurückzuerstatten“, erklärt Hanel-Torsch.
Zurückbehalten darf der Vermieter nur Beträge, die zur Begleichung ausstehender Forderungen seitens des Vermieters dienen. Dabei darf er nur den Betrag einbehalten, der dem Schaden entspricht und nicht die gesamte Mietkaution.
Ob Vermieter für ausstehende Heizkosten Teile der Mietkaution zurückhalten dürfen, ist im Gesetz nicht klar formuliert. Der Vermieter kann hier einen geschätzten Betrag zurückhalten und erst nach Erhalt der Heizkostenaufstellung konkret abrechnen.
Von der Mietkaution zahlen darf der Vermieter Kosten für Reparaturen oder Schadensbehebungen, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen. Dazu gehören beispielsweise
Fällig wird die Kaution nach Unterzeichnung des Mietvertrags. Mieter müssen mit der Mietkaution nicht in Vorleistung gehen.
Kann der Mieter die Kaution nicht in einem Betrag zahlen, kann er mit dem Vermieter eine Ratenzahlung vereinbaren – ein Recht darauf hat er aber nicht.
Die Kautionshöhe muss in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Mietwohnung und eventuell mitvermieteten Möbeln stehen. Das entschied der Oberste Gerichtshof. Generell ist eine Kaution von bis zu sechs Bruttomonatsmieten erlaubt (Az.: 5 Ob 2217/96). Ausnahmen sind dann möglich, wenn ein erhöhtes Sicherungsbedürfnis besteht, etwa weil es sich bei dem Mietobjekt um eine Luxuswohnung mit hochwertiger Ausstattung handelt. Der Vermieter müsste in diesem Fall aber den Beweis erbringen, dass er ein besonderes Risiko trägt.
Grundsätzlich ist die Mietkaution abhängig
Hat der Mieter die Kaution bezahlt, sollte er sich dies mit einer Quittung bestätigen lassen, um am Ende des Mietverhältnisses im Zweifel belegen zu können, wie viel er hinterlegt hat.
Während des Mietverhältnisses entstehen normale Gebrauchsspuren. Außerdem kommt es darauf an, wie lange beispielsweise ein Teppichboden schon in der Wohnung ist. Umso länger dieser nicht ersetzt wurde, umso stärker die Gebrauchsspuren. Die gewöhnliche Abnützung muss der Vermieter in Kauf nehmen und darf sie nicht aus der Kautionshinterlegung begleichen. Zu dieser gewöhnlichen Abnützung gehören:
Der Mieter hat verschiedene Möglichkeiten zur Zahlung der Mietkaution – allerdings muss der Vermieter der Variante zustimmen:
Fordert der Vermieter eine Mietkaution, gibt es ein paar Regelungen, an die er sich halten muss.
Seit der Wohnrechtsnovelle 2009 muss der Vermieter die Kaution fruchtbringend und getrennt von seinem Privatvermögen anlegen. Wie er das macht, ist ihm überlassen. In der Regel legt er ein Sparbuch an, allerdings kann er die Mietkaution auch anders veranlagen, sofern eine gleich hohe Sicherheit geboten ist: „Einen Anspruch auf eine bestimmte Art, wie die Kaution angelegt werden muss, hat der Mieter nicht. Das Gesetz spricht lediglich von fruchtbringender Veranlagung“, erklärt Mag. Elke Hanel-Torsch, Wiener Landesvorsitzende von der Mietervereinigung Österreichs.
Zahlt der Mieter die vereinbarte Mietkaution nicht ist das kein Kündigungsgrund, so das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (40R487/11f). Zwar kann der Vermieter wegen ausstehender Mietzinszahlungen kündigen, jedoch stellt die Mietkaution eine Sicherheit dar und ist daher nicht mit dem Mietzins zu vergleichen.
Mieter haben bestimmte Rechte und Pflichten, wenn ihr Vermieter eine Kaution von ihnen verlangt.
Eine genaue Dokumentation beim Einzug über bereits vorhandene Schäden und Mängel hilft dabei, dass es beim Auszug nicht zu Streitigkeiten bezüglich der Kautionsrückzahlung kommt. Lies hier alles Wichtige zum Wohnungsübergabeprotokoll sowie die Checkliste zur Wohnungsübergabe.
Unterliegt die Wohnung voll dem Mietrechtsgesetz und gibt es keinen Anlass, dass die Kaution die zulässigen sechs Bruttomonatsmieten übersteigt, könnte illegale Ablöse vorliegen. Für die Rückforderung solch einer überhöhten Ablöse hätte der Mieter zehn Jahre Zeit. Die Frist beginnt mit der Zahlung der Mietkaution.
Zum Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution verzinst an den Mieter zurückzahlen (§ 16b MRG). Entsprechende Klauseln im Mietvertrag, die eine Verzinsung ausschließen sind unwirksam.
Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Kaution unverzüglich zurückzuerstatten muss.
Teile der Kaution darf der Vermieter nur für noch ausstehende Heizkosten einbehalten oder für Schadensbehebungen.
Der Mieter ist nicht dazu berechtigt, die letzten Mietzahlungen vor seinem Auszug einzustellen, um diese mit der Kaution zu begleichen. Der Kautionsrückzahlungsanspruch entsteht erst mit Ende des Mietverhältnisses.
Sollten keine Reparaturen an- und auch keine Mietzahlungen ausstehen, muss der Vermieter die Kaution unverzüglich zurückzahlen. Tut er dies nicht, kann der Mieter seinen Vermieter schriftlich dazu auffordern, die Kaution binnen Wochenfrist zurückzuzahlen: „Sollte dies nicht geschehen, so haben Mieter im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes die Möglichkeit einen Antrag bei der Schlichtungsstelle oder dem Bezirksgericht einzubringen. In einem Außerstreitverfahren wird dann festgestellt in welcher Höhe ein Rückforderungsanspruch besteht“, so Hanel-Torsch.
Der Anspruch des Mieters auf die Rückzahlung der Mietkaution verjährt erst nach 30 Jahren. Sollte der Vermieter sich weigern die Mietkaution zurückzuzahlen und keinen triftigen Grund haben, können Mieter sich an eine Schlichtungsstelle oder ein Bezirksgericht wenden.
Einiges zu beachten gibt es, wenn Mieter oder Vermieter während der Mietzeit sterben, wenn der Vermieter wechselt oder wenn er in Konkurs geht.
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Regine Curth 03.03.2022Inuba@gmx.at am 01.09.2021 15:36
Guten Tag, ich würde gerne wissen, ob der Vermieter das Recht hat, eine Mindest-Mietdauer von 3 Jahren zu verlangen, mit dem Hintergrund, dass, sollte er die Wohnung nicht gleich nach Auszug des Mieters wieder vermieten "können", muss... mehr
auf Kommentar antwortenHermelinde Tonejc am 16.10.2019 18:43
Was ist wenn der Mieter früher auszieht bevor der Mietvertrag ab gelaufen ist kann er den Mietvertrag vorher beengten was ist wenn er von 6monaten nur 3monate bleibt es gefällt ihm es nicht mehr wie ist dann mit der 900€ oder kann ich... mehr
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 17.10.2019 10:52
Hallo Hermelinde Tonejc,
ein Mietvertrag endet nicht mit dem Auszug des Mieters. Der Mieter muss also noch so lange Miete zahlen, bis das Mietverhältnis endet.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion
Antem am 03.11.2021 11:12
Der Vermieter ist dann zumindest verpflichtet, Nachmieter zu suchen, wobei dies auch der Mieter unternehmen sollte und sinnvollerweise den Kündigungsverzicht entsprechend abfassen.
Es gibt Ausnahmen, bei denen der Kündigungsverzicht... mehr