Grundsteuer berechnen: So geht’s

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Wer in Österreich eine Liegenschaft besitzt, muss vierteljährlich Grundsteuer zahlen – allerdings ist die Berechnung ein bisschen knifflig. Alles Wissenswerte über die Steuerhöhe und die Berechnung der Grundsteuer.

Auch wer kein Finanzexperte ist, kann die Höhe der Grundsteuer selbst berechnen. Foto: Geber86/istock.com

Jedes Jahr wird sie für Millionen Österreicher fällig: die Grundsteuer. Sie basiert auf dem Grundsteuergesetz von 1955 und wird bundeseinheitlich geregelt. Die geltenden Grundsteuerbeträge werden von den jeweiligen Gemeinden erhoben und kommen diesen auch in Gänze zugute.

Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf Grundbesitz, die jeder Eigentümer einer Liegenschaft in Österreich bezahlen muss. Sie gilt sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke, solange diese innerhalb des Landes liegen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Grundsteuer beantragt werden, etwa für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke.

Welche Arten der Grundsteuer gibt es?

In Österreich wird zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B unterschieden.

Die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) gilt für:

  • Forstwirtschaftliche Betriebe
  • Landwirtschaftliche Betriebe
  • Gärtnereien
  • Weinbaubetriebe
  • Sonstiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Betrieb)


Zur Grundsteuer B (Grundvermögen) gehören:

  • Einfamilienhäuser
  • Mietwohngrundstücke
  • Geschäftsgrundstücke
  • Gemischt genutzte Grundstücke
  • Sonstig bebaute Grundstücke (beispielsweise Wochenendhäuser)
  • Unbebaute Grundstücke

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Da die Ermittlung der Grundsteuer ein anspruchsvolles Verfahren ist, sind sowohl die jeweiligen Finanzämter als auch Gemeinden gleichermaßen daran beteiligt. Die wichtigsten Bestandteile der Berechnung erklären wir hier nun genauer.

Was ist der Einheitswert?

Der Einheitswert spielt eine zentrale Rolle bei der Berechnung der Grundsteuer. Er wird vom zuständigen Lagefinanzamt nach einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren festgelegt. Dabei liegt der Einheitswert meist deutlich unter dem Marktwert, den eine Immobilie bei einem Verkauf erzielen könnte. Auf Basis dieses Einheitswerts wird unter Verwendung der gesetzlich definierten Steuermesszahlen der sogenannte Grundsteuermessbetrag berechnet.

Was ist der Grundsteuermessbetrag?

Der Grundsteuermessbetrag beschreibt gestaffelte Tausendsätze, die sogenannten Steuermesszahlen, und wird ebenfalls vom jeweiligen Lagefinanzamt berechnet. Welche Steuermesszahlen für die Berechnung der Grundsteuer angewendet werden, ist abhängig von der Art des forst- und landwirtschaftlichen Vermögens beziehungsweise der Grundstücksart.

Die Steuermesszahlen sind dabei folgendermaßen gestaffelt:

Bei Einfamilienhäusern beträgt die Steuermesszahl:

  • für die ersten 3.650 Euro: 0,5 Promille
  • für die nächsten 7.300 Euro: 1 Promille
  • darüber: 2 Promille
     

Bei Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken beträgt die Steuermesszahl:

  • für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille
  • für die nächsten 3.650 Euro: 1,5 Promille
  • darüber: 2 Promille
     

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt die Steuermesszahl:

  • für die ersten 3.650 Euro: 1,6 Promille
  • darüber: 2 Promille


Für alle übrigen Grundstücke beträgt die Steuermesszahl:

  • für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille
  • darüber: 2 Promille


Ein Rechenbeispiel:

Ein Einfamilienhaus hat einen Einheitswert von 40.000 Euro. Für die ersten 3.650 Euro wird eine Steuermesszahl von 0,5 Promille herangezogen, für die nächsten 7.300 Euro ein Promille und für den restlichen Betrag 2 Promille. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

3.650 Euro x 0,5 ‰ + 7.300 Euro x 1 ‰ + 29.050 Euro x 2 ‰ = 67,225 Euro.

Der Steuermessbetrag liegt also bei 67,225 Euro.

Was ist der Hebesatz?

Auf Basis des Steuermessbetrags kann nun die tatsächliche Höhe der Steuer ermittelt werden. Nach dem Finanzausgleichsgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, einen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden und die Grundsteuer so zu erhöhen. Sowohl in Salzburg als auch in vielen weiteren Gemeinden, hat der Hebesatz beispielsweise genau diesen Höchstwert von 500 Prozent.

Bei einem Steuermessbetrag von 67,225 Euro berechnet sich die fällige Jahresgrundsteuer deshalb folgendermaßen:
67,225 Euro x 500 % = 336,13 Euro Jahresgrundsteuer

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Jahresgrundsteuer wird in der Regel nicht auf einmal fällig, sondern zu je einem Viertel an folgenden Terminen:

  • 15. Februar
  • 15. Mai
  • 15. August
  • 15. November

Ausnahme: Bleibt die ermittelte Jahresgrundsteuer unter einem Wert von 75 Euro, wird der gesamte Betrag am 15. Mai des jeweiligen Jahres fällig.

Ist eine Befreiung von der Grundsteuer möglich?

Bestimmte Grundstücke und Immobilien sind von der Grundsteuer befreit. Dazu gehören Grundstücke, die karitativen Organisationen, Krankenhäusern, Schulen, Sportvereinen oder gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften gehören. Auch öffentliche Flächen, Verkehrswege und Grundstücke mit Gewässern sind von der Steuer ausgenommen.

In den Bundesländern gibt es zudem Gesetze, die eine zeitlich begrenzte Befreiung ermöglichen. Dies betrifft oft neu gebaute oder staatlich geförderte Immobilien sowie Zubauten, Umbauten oder Einbauten.

Wenn der Antrag auf eine befristete Befreiung rechtzeitig gestellt und genehmigt wird, kann die Zahlung der Grundsteuer für bis zu 12 Jahre ausgesetzt werden. Wird der Antrag jedoch verspätet eingereicht, verkürzt sich die Dauer entsprechend. Detaillierte Informationen hierzu gibt das zuständige Lagefinanzamt.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer und Grunderwerbsteuer?

Der Unterschied zwischen der Grundsteuer und einer Grunderwerbsteuer besteht im Wesentlichen daran, dass die Grundsteuer jährlich, die Grunderwerbsteuer aber nur einmalig beim Erwerb der Liegenschaft/Immobilie gezahlt werden muss. Die Grunderwerbsteuer wird in folgenden Fällen erhoben:

  • Kauf
  • Tausch
  • Schenkung
  • Erbschaft
  • Eigentumsübergabe in Folge eines Scheidungsvergleich

Die Grunderwerbsteuer gilt allerdings nicht nur für den erworbenen Grund und Boden, sondern auch für alle sich darauf befindlichen Objekte wie Immobilien, Inventar, Tiere und Pflanzen. Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung muss demnach eine Grunderwerbsteuer entrichtet werden.


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