Grundsteuer berechnen: So geht’s
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Wer in Österreich eine Liegenschaft besitzt, muss vierteljährlich Grundsteuer zahlen – allerdings ist die Berechnung ein bisschen knifflig. Was du über die Steuerhöhe wissen und bei der Berechnung beachten solltest, liest du hier.
Jedes Jahr wird sie für Millionen Österreicher fällig: die Grundsteuer. Sie basiert auf dem Grundsteuergesetz von 1955 und wird bundeseinheitlich geregelt. Die geltenden Grundsteuerbeträge werden von den jeweiligen Gemeinden erhoben und kommen diesen auch in Gänze zugute.
Was ist die Grundsteuer?
Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Substanzsteuer auf Grundbesitz, welche jeder Eigentümer einer Liegenschaft entrichten muss. Sie bezieht sich nur auf inländische Grundstücke – ob auf diesen eine Immobilie steht oder sie gänzlich unbebaut sind, spielt dabei keine Rolle. Allerdings besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine zeitlich befristete Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen.
Welche Arten der Grundsteuer gibt es?
In Österreich wird zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B unterschieden.
Die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) gilt für:
- Forstwirtschaftliche Betriebe
- Landwirtschaftliche Betriebe
- Gärtnereien
- Weinbaubetriebe
- Sonstiges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Betrieb)
Zur Grundsteuer B (Grundvermögen) gehören:
- Einfamilienhäuser
- Mietwohngrundstücke
- Geschäftsgrundstücke
- Gemischt genutzte Grundstücke
- Sonstig bebaute Grundstücke (beispielsweise Wochenendhäuser)
- Unbebaute Grundstücke
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Da die Ermittlung der Grundsteuer ein anspruchsvolles Verfahren ist, sind sowohl die jeweiligen Finanzämter als auch Gemeinden gleichermaßen daran beteiligt. Die wichtigsten Bestandteile der Berechnung erklären wir hier nun genauer.
Was ist der Einheitswert?
Ein elementarer Bestandteil der Grundsteuerberechnung, ist der sogenannte Einheitswert. Dieser Wert wird vom Lagefinanzamt nach einem bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen, Berechnungsverfahren ermittelt – in der Regel ist er um ein Vielfaches niedriger als der tatsächliche Wert, den eine Immobilie auf dem freien Markt erzielen würde. Aus diesem Wert wird dann mittels der ebenfalls im Gesetz festgelegten Steuermesszahlen, der Grundsteuermessbetrag ermittelt.
Was ist der Grundsteuermessbetrag?
Der Grundsteuermessbetrag beschreibt gestaffelte Tausendsätze, die sogenannten Steuermesszahlen, und wird ebenfalls vom jeweiligen Lagefinanzamt berechnet. Welche Steuermesszahlen für die Berechnung der Grundsteuer angewendet werden, ist abhängig von der Art des forst- und landwirtschaftlichen Vermögens beziehungsweise der Grundstücksart.
Die Steuermesszahlen sind dabei wie folgt gestaffelt:
Bei Einfamilienhäusern beträgt die Steuermesszahl:
- für die ersten 3.650 Euro: 0,5 Promille
- für die nächsten 7.300 Euro: 1 Promille
- darüber: 2 Promille
Bei Mietwohngrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken beträgt die Steuermesszahl:
- für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille
- für die nächsten 3.650 Euro: 1,5 Promille
- darüber: 2 Promille
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe beträgt die Steuermesszahl:
- für die ersten 3.650 Euro: 1,6 Promille
- darüber: 2 Promille
Für alle übrigen Grundstücke beträgt die Steuermesszahl:
- für die ersten 3.650 Euro: 1 Promille
- darüber: 2 Promille
Ein Rechenbeispiel:
Ein Einfamilienhaus hat einen Einheitswert von 40.000 Euro. Für die ersten 3.650 Euro wird eine Steuermesszahl von 0,5 Promille herangezogen, für die nächsten 7.300 Euro ein Promille und für den restlichen Betrag 2 Promille. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
3.650 Euro x 0,5 ‰ + 7.300 Euro x 1 ‰ + 29.050 Euro x 2 ‰ = 67,225 Euro.
Der Steuermessbetrag liegt also bei 67,225 Euro.
Was ist der Hebesatz?
Auf Basis des Steuermessbetrags kann nun die tatsächliche Höhe der Steuer ermittelt werden. Nach dem Finanzausgleichsgesetz sind die Gemeinden ermächtigt, einen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden und die Grundsteuer so zu erhöhen. Sowohl in Salzburg als auch in vielen weiteren Gemeinden, hat der Hebesatz beispielsweise genau diesen Höchstwert von 500 Prozent.
Bei einem Steuermessbetrag von 67,225 Euro berechnet sich die fällige Jahresgrundsteuer deshalb folgendermaßen:
67,225 Euro x 500 % = 336,13 Euro Jahresgrundsteuer
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Die Jahresgrundsteuer wird in der Regel nicht auf einmal fällig, sondern zu je einem Viertel an folgenden Terminen:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Ausnahme: Bleibt die ermittelte Jahresgrundsteuer unter einem Wert von 75 Euro, wird der gesamte Betrag am 15. Mai des jeweiligen Jahres fällig.
Ist eine Befreiung von der Grundsteuer möglich?
Eine generelle Grundsteuerbefreiung gilt für das Eigentum karitativer Organisationen, von Krankenhäusern, Schulen, Sportvereinen und gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften sowie für öffentliche Grundstücke und Verkehrsflächen. Auch für Grundstücke, auf denen sich Gewässer befinden, ist ein Erlass der Grundsteuer möglich. Zudem gibt es in den Bundesländern eine Reihe von Gesetzen, die eine zeitlich begrenzte Befreiung von der Grundsteuer möglich machen. Diese betreffen meist neu geschaffene Immobilien, Zubauten, Umbauten Auf- und Einbauten, oder solche, die vom Staat gefördert wurden.
Wurde der Antrag auf eine befristete Grundsteuerbefreiung rechtzeitig gestellt und angenommen, kann die Dauer der Zahlung bis zu 12 Jahren ausgesetzt werden. Bei verspäteter Antragstellung verkürzt sich die Dauer der Befristung dementsprechend. Über die genauen Möglichkeiten zur Grundsteuerbefreiung, gibt das zuständige Lagefinanzamt Auskunft.
Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer und Grunderwerbsteuer?
Der Unterschied zwischen der Grundsteuer und einer Grunderwerbsteuer besteht im Wesentlichen daran, dass die Grundsteuer jährlich, die Grunderwerbsteuer aber nur einmalig beim Erwerb der Liegenschaft/Immobilie gezahlt werden muss. Die Grunderwerbsteuer wird in folgenden Fällen erhoben:
- Kauf
- Tausch
- Schenkung
- Erbschaft
- Eigentumsübergabe in Folge eines Scheidungsvergleich
Die Grunderwerbsteuer gilt allerdings nicht nur für den erworbenen Grund und Boden, sondern auch für alle sich darauf befindlichen Objekte wie Immobilien, Inventar, Tiere und Pflanzen. Auch beim Kauf einer Eigentumswohnung muss demnach eine Grunderwerbsteuer entrichtet werden.
Markus Grundmann / Franziska Grimm