Befristeter oder unbefristeter Mietvertrag – die Unterschiede
Lesermeinungen:
Bei der Wohnungssuche hoffen Mieter meist auf einen unbefristeten Mietvertrag – Vermieter hingegen ziehen oft befristete Verträge vor. Ob nun befristet oder unbefristet: Mit beiden Vertragsarten gibt es klare Regelungen.
Haben Mieter einen befristeten Mietvertrag müssen sie mit der Ungewissheit leben, ob und wie lange sie nach der Vertragslaufzeit in ihrer Wohnung bleiben können. Generell gilt: Der Mietvertrag kann beliebig oft befristet verlängert werden. Allerdings müssen sich Vermieter an einige Vorgaben halten.
Wann ist ein befristeter Mietvertrag gültig?
Damit eine Befristung des Mietvertrages gültig ist, muss sie bei Wohnungen, die voll oder teilweise in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) oder des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) fallen, mindestens drei Jahre betragen. Diese Mindestlaufzeit ist nicht nur bei Vertragsabschluss, sondern auch bei jeder Verlängerung zu beachten. Nach oben ist die Befristungsdauer offen – sie kann auch zum Beispiel fünf oder zehn Jahre betragen. Zu einer gültigen Befristung gehört außerdem, dass der Mietvertrag schriftlich geschlossen wird.
Läuft die Befristung aus, kann der Mietvertrag beliebig oft verlängert werden oder in einen unbefristeten Mietvertrag übergehen – auch das muss schriftlich geschehen.
Ist die Befristung ungültig, gilt der Vertrag automatisch als unbefristet.
Bei Mietverträgen, die nicht in den Anwendungsbereich des MRG oder WGG fallen, sind die Vertragspartner in der Gestaltung, auch was die Befristung betrifft, frei.
Wie wird ein befristeter Mietvertrag verlängert?
Wird ein befristeter Mietvertrag nach Ablauf der Befristung nicht verlängert oder aufgelöst, geht er automatisch in einen erneut auf drei Jahre befristeten Mietvertrag über. Wird auch nach dessen Ablauf nichts anderes vereinbart, gilt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Verhindern kann der Vermieter die automatische Verlängerung, wenn er mit Ablauf der Befristung ausdrücklich auf die Beendigung des Mietverhältnisses besteht und den Mieter, am besten vier Wochen vorher, zur Räumung auffordert.
In der Regel werden befristete Mietverträge nicht automatisch und stillschweigend, sondern ausdrücklich und mit Abschluss eines neuen befristeten oder unbefristeten Vertrages verlängert.
Regeln für die Kündigung befristeter Mietverträge
Möchte ein Mieter vor Ende der Vertragslaufzeit ausziehen und den befristeten Mietvertrag beenden, kann er dies unter bestimmten Voraussetzungen tun. Für den Vermieter sind die Möglichkeiten einer frühzeitigen Kündigung stark eingeschränkt, aber nicht unmöglich – beispielsweise, wenn der Mieter seinen Mietzins nicht oder nicht pünktlich zahlt.
Kann der Mieter den befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?
Im Anwendungsbereich des MRG oder WGG kann der befristete Mietvertrag nach einem Jahr gekündigt werden. Zusätzlich muss eine Kündigung drei Monate im Voraus und zum Monatsletzten erfolgen. Die früheste Möglichkeit zum Auszug besteht also erst nach 16 Monaten.
Kann der Vermieter den befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?
Vermieter sind grundsätzlich an eine Befristung für die Vertragsdauer gebunden. Lässt sich der Mieter nichts zu Schulden kommen, kann der Vermieter nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung und mit einem wichtigen Grund vorher kündigen. Zu diesen Gründen zählen Zahlungsversäumnisse oder die mutwillige Verschandelung der Wohnung. Zieht der Mieter trotz Aufforderung nicht aus, muss der Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Mietverhältnisses eine Räumungsklage einreichen.
Wie kann ein unbefristeter Mietvertrag gekündigt werden?
Im Gegensatz zum befristeten steht der unbefristete Mietvertrag: Aus diesem können Mieter unter Einhaltung der Kündigungsfrist jederzeit aussteigen, Vermieter unterliegen nach dem Mietrechtsgesetz bestimmten Kündigungsbeschränkungen und können den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein solcher Grund kann etwa sein, dass der Mieter den Mietzins nicht rechtzeitig zahlt oder der Vermieter das Objekt benötigt, um selbst darin zu wohnen.
Befristeter oder unbefristeter Mietvertrag – Auswirkungen auf die Miethöhe
Das Mietrechtsgesetz sieht vor, dass bei befristeten Mietverträgen der Mietzins 25 Prozent unter dem Richtwert liegen muss. Allerdings wird diese Regelung oft nicht umgesetzt. Bei Neubauten gibt es oft keine Richtwerte und Vermieter können die Miethöhe in vielen Fällen frei bestimmen. Aber auch dort, wo es einen Richtwert gibt, halten sich Vermieter manchmal nicht daran. Mieter klagen nur selten gegen entsprechende Verträge – immerhin fürchten sie um die Verlängerung nach Ablauf der Befristung.
Allerdings: Stellen Mieter nach dem Auszug fest, dass ihre Miete zu hoch war, können sie bis zu einem halben Jahr nach Ende des Mietverhältnisses noch rückwirkend gegen den Vertrag vorgehen und den zu viel gezahlten Mietzins zurückfordern – im Extremfall für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren. Bei unbefristeten Verträgen besteht nur bis zu drei Jahre nach Vertragsabschluss die Möglichkeit, gegen einen überhöhten Mietzins vorzugehen.
Wandelt der Vermieter einen befristeten Mietvertrag, der dem MRG unterliegt, in einen unbefristeten um, kann er den Mietzins bis auf den Richtwert erhöhen.
Der Mietvertrag und das Mietrechtsgesetz
Vorsicht! Sämtliche hier genannten Regelungen gelten nur, wenn das Mietobjekt unter das Mietrechtsgesetz fällt. Es gibt jedoch auch Immobilien, die davon ausgenommen sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Mietobjekte in einem Haus mit lediglich einem oder zwei Objekten
- Dienst- und Werkswohnungen
- Zweitwohnungen
- Wohnungen, die von karitativen oder humanitären Organisationen im Rahmen betreuten Wohnens vermietet werden.
Fällt das Objekt aus einem dieser oder aus einem anderen Grund nicht (oder nur teilweise) unter das Mietrechtsgesetz, sind Mieter und Vermieter bei der Ausgestaltung eines Vertrags relativ frei.
Regine Curth
28.05.2021
18 Kommentare
Alexandra am 24.03.2022 21:38
ich habe wegen der Pandemie (bin in Tourismus tätig) meine Eigentum Wohnung ,die ich auf Kredit gekauft habe ,nur für ein Jahr vermietet habe ohne zu wissen, der der Vertrag dann unbefristet ist(sein wird), mit den Möbel und meine... mehr
auf Kommentar antwortenFabia91 am 05.01.2021 15:14
Hallo,
Was kann man den tuen wenn der Vermieter trotzfristgerechter eingeschriebener Kündigung diese nicht vom Zusteller annimmt, also die Annahme verweigert?
Vielen Dank!
auf Kommentar antwortenPatricia Link am 17.09.2019 10:44
Meine Frage war, ich habe Fernwärme, einen Rückstand, das sind KEINE Betriebskosten, diese sind zur Gänze bezahlt, meine Frage ist, wenn ich von der Fernwärme, welche den Rückstand über die GEDESAG einholte, die GEDESAG das als... mehr
auf Kommentar antwortenImmowelt-Redaktion am 17.09.2019 11:25
Hallo Patricia,
wenn die Fernwärme separat mit dem Versorger abgerechnet wird, handelt es sich nicht um Mietrückstände. Sie schulden dann einfach dem Versorgungsunternehmen Geld.
Beste Grüße
die Immowelt-Redaktion