Kinderwagen, Fahrrad, Schuhe: Was darf im Stiegenhaus stehen?

Lesermeinungen:  

(6)

Ob Kinderwagen, Schuhschrank oder die Topfpflanze auf dem Fensterbrett im Stiegenhaus. Was im Hausflur stehen darf und wie der Brandschutz trotzdem eingehalten wird.

Stiegenhaus, Fahrrad, Foto: iStock.com / PM78
Das Stiegenhaus ist nicht Teil der Mietsache beziehungsweise der Eigentumswohnung, weswegen darin das wenigste nichts abgestellt werden darf. Foto: iStock.com / PM78

Da kommt man vollbepackt vom Einkaufen zurück und dann das: Das Stiegenhaus ist so vollgestellt, dass man Mühe hat, sich an Schuhschränken, Fahrrädern oder der überdimensionierten Palme vorbeizuschlängeln. Wer diesem Slalom jeden Tag ausgesetzt ist, fragt sich irgendwann, ob er sich damit abfinden muss. Die Antwort ist vertrackt: In der Regel muss er das nicht.

Handelt es sich um ein Wohnungseigentumsobjekt (WEG), werden Stiegenhäuser und Gänge als allgemeine Teile des Hauses betrachtet, in denen grundsätzlich die Lagerung von Gegenständen einzelner Eigentümer oder Mieter nicht gestattet oder die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer einzuholen ist. Die Genehmigung, Dinge im Stiegenhaus abzustellen, kann auch durch einen Außerstreitrichter eingeholt werden. „In einer Entscheidung des Landgerichts für Zivilrechtssachen Graz (Az.: 3 R 346/93) wurde jedoch festgestellt, dass bei der Benützung allgemeiner Teile des Hauses durch einen Mieter – sofern  die anderen Mitbenützer und der Hauseigentümer nicht wesentlich behindert werden und es zu einer Abwägung der beiderseitigen Interessen kommt – der Mieter zur Benützung berechtigt ist“, erklärt Rechtsanwalt Markus Wieneroiter von der Kanzlei Wieneroiter Raffling Tenschert Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien.

In reinen Mietshäusern ist der Gebrauch der Stiegenhäuser und Gänge in der Regel über die Hausordnung vorgegeben. Diese hängt meist im Gebäude aus und ist oftmals auch an den Mietvertrag angeschlossen.

Generell sollte aber für alle Hausbewohner das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelten.

Das Wichtigste in Kürze – was darf im Stiegenhaus stehen?

  • Fluchtwege in Stiegenhäusern müssen aus Brandschutzgründen frei bleiben.
  • Ein generelles Verbot für Kinderwagen, Rollatoren oder Rollstühle gibt es im Mietrecht nicht. Entsprechende allgemeine Formulierungen in Hausordnung oder Mietvertrag sind in der Regel nicht zulässig.
  • Fahrräder dürfen meist nicht im Hausflur abgestellt werden.
  • Fußabtreter gelten als übliche Nutzung des Stiegenhauses und sind in der Regel erlaubt, auch gegen schlichte Dekoration hat meist niemand Einwände.
  • Zeitweises Abstellen von Schuhen ist ebenfalls meist zulässig. Generelle Verbote sind auch hier meist unwirksam, da sie unverhältnismäßig sind.

Brandschutz spielt im Stiegenhaus eine wichtige Rolle

Eine gesetzliche Regelung, ob und welche Gegenstände im Treppenraum abgestellt werden dürfen, gibt es nicht. „Das Abstellen von Gegenständen ist jedoch vor allem aus sicherheitsrechtlichen und brandtechnischen Gründen problematisch“, sagt Wieneroiter. Der Paragraf 6 Absatz 3 des Wiener Feuerpolizeigesetzes regelt, dass brandgefährliche Stoffe – also Stoffe, die das Entstehen eines Brandes begünstigen – unter anderem in Stiegenhäusern und im Verlauf von Fluchtwegen nicht gelagert werden dürfen.

Achtung

In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs wurden Blumenstöcke, Kinderwägen oder auch Fahrräder als nicht brandgefährliche Gegenstände im Sinne des Feuerpolizeigesetzes bewertet (Az.: Ra 2016/05/0005). Sie dürfen also in der Regel im Stiegenhaus stehen – es sei denn, sie verengen dadurch den Fluchtweg.

„Außerdem dürfen in Fluchtwegen keine leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengenden Gegenstände stehen“, fügt der Rechtsexperte hinzu. Daraus ergibt sich meist unweigerlich ein Verbot zum Abstellen von Gegenständen im Hausflur, wenn dadurch die Flucht- und Rettungswege versperrt beziehungsweise Lösch- und Rettungsarbeiten behindert würden. Eine pauschale Angabe, wie breit ein Fluchtweg mindestens sein muss, gibt es allerdings nicht.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das Stiegenhaus zugestellt werden darf, solange nur der Fluchtweg frei bleibt. Doch was darf denn nun stehen – und was nicht?

Was im Stiegenhaus erlaubt ist und was nicht

Der Vermieter hat die Pflicht, den Hausflur und die Treppen verkehrssicher zu halten. Daher ist er ermächtigt, die Nutzung der Gemeinschaftsflächen einzuschränken. Er darf also verbieten, bestimmte Dinge im Hausflur abzustellen. Doch es gibt auch Gegenstände, die – sofern sie keinen Fluchtweg versperren – nicht verboten werden dürfen. Aus diesem Grund entbrennen immer wieder Streits, die nicht selten vor Gericht landen.

Darf der Kinderwagen im Stiegenhaus stehen?

Stiegenhaus, Kinderwagen im Hausflur, Foto: Jogerken / stock.adobe.com
Ist im Hausflur genug Platz und versperrt der Kinderwagen die Fluchtwege nicht darf er dort auch stehen. Foto: Jogerken / stock.adobe.com

Ein großes Thema ist der Kinderwagen. Dieser ist  meist recht groß, sperrig und schwer. Doch sobald der Flur breit genug ist, dass der Kinderwagen den Fluchtweg nicht versperrt, dürfen Mieter ihn laut des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs auch im Stiegenhaus abstellen, da von ihm per se keine Brandgefahr ausgeht. Wichtig ist, dass „bei der Benützung allgemeiner Teile des Hauses durch einen Mieter die anderen Mitbenützer und der Hauseigentümer nicht wesentlich behindert werden dürfen“, sagt Rechtsanwalt Wieneroiter.

Darf ein Hausbewohner einen Kinderwagen im Hausflur stehen haben, so gilt dies auch für Besucher von Mietern, entschied der Oberste Gerichtshof (Az.: 5 Ob 285/65).

Dürfen Rollator oder Rollstuhl im Hausflur stehen?

Ähnlich verhält es sich mit Rollstühlen und Rollatoren. Auch hierbei findet die Entscheidung des Landgerichts für Zivilrechtssachen Graz Anwendung. Heißt, wenn niemand beeinträchtigt wird, sollte es kein Problem sein, Rollstuhl oder Rollator im Hausflur abzustellen. Wer auf Nummer sicher gehen will, kann sich bei der zuständigen Behörde – in Wien beispielsweise die Magistratsabteilung 36 – eine Abstellgenehmigung einholen.

Info

Wer einen Kinderwagen oder Rollator im Eingangsbereich abstellen will, sollte ihn, wenn es möglich ist, zusammenklappen. So nimmt er weniger Platz weg und die Nachbarn haben weniger Grund sich zu beschweren.

Sind Fußabtreter im Stiegenhaus verboten?

Es gibt aber auch einen Gegenstand, der nahezu in jedem Stiegenhaus zu finden ist und über den es nur selten zu Streitigkeiten kommt: der Fußabtreter – zum Teil auch als Schuhabtreter oder Abstreicher bekannt. „Fußabstreifer zählen zu jenen Gegenständen, die dann vor den Wohnungseingangstüren abgelegt werden dürfen, sofern sie die anderen Mitbenützer nicht behindern und beispielsweise als Stolperfalle dienen“, erklärt der Rechtsexperte.

Dürfen Schuhe und Schuhregal im Stiegenhaus stehen?

Stiegenhaus, Schuhe, Foto: OSORIOartist / stock.adobe.com
Schuhe vor der Wohnungstür können schnell zur Stolperfalle werden. Foto: OSORIOartist / stock.adobe.com

Schuhe sind oftmals ein schwieriges Thema. „Ein kurzfristiges Abstellen von einem Paar Schuhe – beispielsweise zum Trocknen – wird in der Regel kein Problem darstellen“, so Wieneroiter. Jedoch weist der Rechtsanwalt auf eine mögliche Gefahr hin: Gerade wenn die Schuhe nicht am Rand, sondern mitten im Gang stehen, seien sie nicht nur in Notfallsituationen gefährliche Stolperfallen. Die Fluchtwege dürfen durch abgestellte Schuhe nicht beeinträchtigt werden. Außerdem sollten Mieter oder Wohnungseigentümer es nicht übertreiben und die Toleranz der Nachbarn herausfordern, indem sich Schuhe vor der Wohnungstür türmen oder aber dauerhaft dort lagern.

Auch ein Schuhschrank beziehungsweise ein Schuhregal im Flur ist nicht zwingend die Lösung. Zwar wird damit die Stolpergefahr reduziert, da die Schuhe so nicht mehr im Weg stehen. Dafür engt aber ein ganzer Schrank oder ein Regal den Flur ein. Im Zusammenhang mit dem Wohnungseigentumsgesetz hat zudem der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die Montage eines Schuhregals im Stiegenhaus eine Inanspruchnahme von Allgemeinflächen darstellt und daher nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer oder nach Genehmigung des Außerstreitrichters zulässig ist (Az.: 5 OB 25/08z). „Ansonsten sind auch hierbei immer die Bestimmungen des Feuerpolizeigesetzes zu beachten“, sagt Rechtsanwalt Wieneroiter.

Darf das Fahrrad im Hausflur stehen?

Stiegenhaus, Fahrrad in die Wohnung tragen, Foto: iStock.com / xavierarnau
Das Fahrrad einfach im Stiegenhaus abstellen, ist in der Regel nicht erlaubt. Foto: iStock.com / xavierarnau

Viele Mieter oder Wohnungseigentümer scheuen sich, ihr Fahrrad vor dem Haus stehen zu lassen. Denn selbst angeschlossene Räder sind nicht unbedingt auch am nächsten Tag noch da. Doch das Fahrrad einfach in den Hausflur stellen? Zwar stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass Fahrräder nicht zu den brandgefährlichen Gegenständen zählen, die definitiv im Stiegenhaus verboten sind. „Jedoch kann durch Fahrräder, da diese leicht zu verschieben sind, ein Fluchtweg behindert werden und sie sind daher nicht im Stiegenhaus abzustellen“, so der Rechtsexperte, der sich hierbei auf das Feuerpolizeigesetz bezieht.

Darf Müll im Stiegenhaus stehen?

Es sieht nicht nur unschön aus, auch mögliche strenge Gerüche sprechen dafür, den Müll nicht im Hausflur zwischenzulagern. Wer es doch über einen längeren Zeitraum macht, kann von seinem Vermieter dafür abgemahnt werden. Schlimmstenfalls droht sogar eine sofortige Kündigung.

Hinzu kommt, dass je nach Müll die Brandgefahr deutlich steigt, was ein Abstellen in den Hausfluren und im Stiegenhaus eh untersagt.

Sind Pflanzen im Stiegenhaus verboten?

Ein paar schöne Orchideen auf dem Flurfenster drapiert, eine große Palme in der Ecke des Stiegenhauses platziert – Pflanzen sollen in der Regel die Stiegenhausatmosphäre auflockern, es gemütlicher wirken lassen. Wer dabei auf den Brandschutz achtet, sollte gute Karten haben, die Pflanzen aufstellen zu dürfen. „Das gilt beispielsweise dann, wenn die Pflanzen in einem schwer brennbaren Material wie Keramik gepflanzt sind“, sagt Wieneroiter. „Wichtig ist, dass die Blumenstöcke gegen Herunterfallen und unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sind.“

Darf der Hausflur dekoriert werden?

Oftmals ist Mietern die Stiegenhausgestaltung zu trist, sie wollen es mit Bildern, Postern oder Ähnlichem dekorieren. Doch auch, wenn so ein Poster an der Flurwand nicht den Fluchtweg behindert, darf es nur unter bestimmten Umständen dorthin. In Mietshäusern sollten Mieter erst beim Vermieter und dann bei den Nachbarn nachfragen, ob sie etwas gegen Deko an den Stiegenhauswänden hätten. Innerhalb eines WEG-Objektes sollten die Miteigentümer um Zustimmung gebeten werden.

Gibt es keine Gegenstimmen muss aber auch bei Dekorationen zwingend darauf geachtet werden, dass von ihnen keine Brandgefahr ausgeht. „Bilder hinter Glas stellen beispielsweise kein Problem dar“, sagt Wieneroiter. „Auch können grundsätzlich leicht entflammbare Gegenstände mit einem Brandschutzspray behandelt werden, sodass diese nur sehr schwer entflammbar sind.“

Rauchen im Stiegenhaus – erlaubt oder verboten?

Stiegenhaus, Rauchen im Treppenhaus, Foto: Roman Rvachov / stock.adobe.com
In den meisten Hausordnungen ist das Rauchen im Stiegenhaus untersagt. Foto: Roman Rvachov / stock.adobe.com

In den eigenen vier Wänden darf grundsätzlich geraucht werden. Selbst wenn etwas Rauch davon ins Stiegenhaus dringt, gehört das noch zum sogenannten vertragsgemäßen Gebrauch – jedoch nur solange es nicht überhandnimmt und die Nachbarn unverhältnismäßig stört. Ein pauschales Rauchverbot in Mietshäusern beziehungsweise in einem WEG-Objekt ist demnach nicht möglich. Aber der Eigentümer beziehungsweise die Eigentümergemeinschaft kann auf den allgemeinen Teilen der Liegenschaft und bei Gemeinschaftsanlagen das Rauchen verbieten. Dazu gehört in der Regel auch das Stiegenhaus.

Link-Tipp

Rauchen in der Wohnung – was der Vermiter verbieten darf, steht hier.

Was tun, wenn sich der Nachbar durch Gegenstände im Stiegenhaus gestört fühlt?

Stiegenhaus, Rücksichtnahme, Foto: iStock.com / CrazyD
Besonders, wenn der Hausflur eher eng ist, sollte dort besser nichts abgestellt werden. Foto: iStock.com / CrazyD

Generell sollten sich Mieter und Wohnungsbesitzer an die Regeln, die im Haus herrschen, halten. Denn nur so hat ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis auf Dauer Bestand. Gegenseitige Rücksichtnahme ist dabei das A und O.

Doch was tun, wenn der Nachbar sich partout nicht an die Regeln halten will und weiterhin seinen Müll vor der Wohnungstür deponiert, sein Fahrrad in den eh schon engen Flur stellt oder im Stiegenhaus raucht? „In einem solchen Fall sollte zunächst mit dem Vermieter beziehungsweise der Hausverwaltung Kontakt aufgenommen werden“, rät Rechtsanwalt Wieneroiter. Zunächst werde der betreffenden Person dann eine Frist gesetzt, bevor das Stiegenhaus oder der Hausflur entrümpelt wird. Innerhalb dieser Zeit hat der Bewohner die Möglichkeit, den Gegenstand selbst zu entfernen. Passiert dies nicht, kann der Vermieter oder die Hausverwaltung eine Entrümpelungsfirma damit beauftragen. Diese muss den Gegenstand dann für einige Zeit lagern, um dem Besitzer die Möglichkeit zu geben, ihn auszulösen und zurückzubekommen.

Bei Kinderwagen und Rollator sollte jedoch etwas mehr Rücksicht an den Tag gelegt werden. Wer sich davon gestört fühlt, sollte versuchen, sich in die Lage des anderen zu versetzen. Denn kommt man selbst in diese Situation, hofft man auch auf das Verständnis seiner Nachbarn. Und gerade der Gebrauch eines Kinderwagens ist in der Regel zeitlich begrenzt. Sobald dies nicht mehr der Fall ist, muss er auch aus dem Hausflur verschwinden.

Fazit: An Sicherheit und die Nachbarn denken

Grundsätzlich gehören die Treppenhäuser zur Mietsache beziehungsweise zur Eigentumswohnung dazu. Dennoch haben Mieter und Eigentümer keine freie Hand in der Nutzung der Gemeinschaftsräume. Oftmals sind der Flur und die Treppe der einzige Fluchtweg im Haus und müssen daher frei bleiben. Dies vermindert nicht nur die Stolpergefahr, denn abgestellte Dinge schüren ein Feuer im Haus oftmals noch zusätzlich an, was die Flucht verzögern oder komplett verhindern könnte. Daher ist es dem Vermieter oder Verwalter des Hauses auch gestattet, ausgelagerte Möbel, entfernen zu lassen, wenn die betroffene Person auf die Aufforderung, diese aus dem Flur wegzuräumen, nicht reagiert.

Auch wenn aus Sicht des Brandschutzes nichts dagegenspricht und weder Mietvertrag beziehungsweise Gemeinschaftsordnung noch Hausordnung eine Regelung vorgeben, ist es ratsam, vorher mit den Nachbarn und dem Verwalter beziehungsweise Vermieter zu sprechen, bevor irgendetwas im Hausflur abgestellt wird. Fühlen sie sich nicht übergangen, kommt nicht so schnell Frust auf und sie fühlen sich dadurch vielleicht weniger gestört.

22.04.2021


Ihre Meinung zählt

(6)
4.3 von 5 Sternen
5 Sterne
 
5
4 Sterne
 
0
3 Sterne
 
0
2 Sterne
 
0
1 Stern
 
1
Ihre Bewertung:

Neuen Kommentar schreiben

9 Kommentare

Anne wagner am 13.09.2024 11:35

Das Wiener Feuerpolizeigesetz worden mit 10.01.24 geändert um dem Verwaltungsgerichtsurteil etwas entgegenzusetzen. Alles was in diesem Urteil al mit nicht relevanter Brandlast (Fahrrad, Kinderwagen, Blumentopf) muss jetzt in "Nischen"... mehr

auf Kommentar antworten

Anne wagner am 13.09.2024 11:35

Das Wiener Feuerpolizeigesetz worden mit 10.01.24 geändert um dem Verwaltungsgerichtsurteil etwas entgegenzusetzen. Alles was in diesem Urteil al mit nicht relevanter Brandlast (Fahrrad, Kinderwagen, Blumentopf) muss jetzt in "Nischen"... mehr

auf Kommentar antworten

Anne wagner am 13.09.2024 11:35

Das Wiener Feuerpolizeigesetz worden mit 10.01.24 geändert um dem Verwaltungsgerichtsurteil etwas entgegenzusetzen. Alles was in diesem Urteil al mit nicht relevanter Brandlast (Fahrrad, Kinderwagen, Blumentopf) muss jetzt in "Nischen"... mehr

auf Kommentar antworten
6 weitere Kommentare laden