Homeoffice steuerlich absetzen: So geht’s
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Selbstständige, aber auch vermehrt Arbeitnehmer nutzen ein häusliches Arbeitszimmer. Das Homeoffice bringt Vorteile mit sich, verursacht aber auch Kosten. Einige können sich Erwerbstätige von der Steuer zurückerstatten lassen.
Ob Lehrer, Buchhalter oder Geschäftsführer: Immer mehr Menschen verrichten ihre Arbeit vom heimischen Schreibtisch aus. Je nach Art der Heimarbeit, können unterschiedliche Kosten abgesetzt werden.
Kann das Corona-bedingte Homeoffice steuerlich abgesetzt werden?
Während der Coronakrise sind viele Angestellte im Homeoffice tätig. Grundsätzlich ist es möglich, daraus resultierende Kosten in der Steuererklärung für das Jahr 2020 abzusetzen. Die Arbeit von zu Hause muss jedoch durch den Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet sein. Können Arbeitnehmer selbst entscheiden, von wo aus sie arbeiten, ist keine Absetzung möglich. Damit die Notwendigkeit des Homeoffice eindeutig belegt werden kann, sollten sich Angestellte dies von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen. Hilfreich sind auch Fotos der Räumlichkeiten und eine genaue Aufstellung der Zeiten, in denen ausschließlich die Arbeit von Zuhause aus möglich war. Bisher gibt es keine Lockerung der Gesetzgebung und aktuell beurteilen Gerichte im Zweifelsfall, ob das Arbeitszimmer für mehr als 50 Prozent der beruflichen Aktivität genutzt wird.
Was ist Homeoffice?
Homeoffice ist eine flexible Arbeitsform, bei der Erwerbstätige ihre Arbeit ganz oder teilweise von Zuhause ausführen. Umgangssprachlich wird Homeoffice häufig mit einem häuslichen Arbeitszimmer gleichgesetzt.
Steuerlich gesehen wird nicht das Homeoffice geltend gemacht, sondern die Kosten und Aufwendungen in Verbindung mit einem Arbeitszimmer.
Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?
Ein Arbeitszimmer ist ein Raum, der hauptsächlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird. Das Zimmer ist zwar Teil des privaten Wohnraums, muss jedoch klar von den privaten Räumlichkeiten getrennt sein. Es eignen sich zum Beispiel Dachboden, Keller oder ein separates Zimmer in der Wohnung. Wie ein Arbeitszimmer eingerichtet sein darf, hängt im Detail vom jeweiligen Arbeitsgebiet ab. Gegenstände und Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Regal, Schrank, Computer, Kopierer, Faxgerät, Drucker oder Telefonanlage sind in den meisten Fällen zulässig. Arbeitsfremde Dinge wie ein Gästebett oder Fernseher müssen jedoch aus dem Raum weichen.
Darf privater Wohnraum gewerblich genutzt werden?
Hauseigentümer haben die Möglichkeit einen Raum als Arbeitszimmer anzugeben. Ein Mieter oder ein Besitzer einer Eigentumswohnung kann das nur unter bestimmten Bedingungen.
Der Mieter muss hierfür in seinen Mietvertag sehen. Enthält der Vertrag eine Klausel, die eine geschäftliche Nutzung erlaubt, dann kann der Mieter ein Arbeitszimmer einrichten. Wenn der Mietvertrag explizit von Vermietung für private Wohnzwecke spricht, sollten sich Mieter mit ihrem Vermieter in Verbindung setzen. Auch gewerbliche Tätigkeiten, die wenig oder gar keine Außenwirkung haben, dürfen nicht verschleiert werden, da dies ein Kündigungsgrund ist. Wenn der Vermieter seine Zustimmung gibt, sollte das unmittelbar vertraglich festgehalten werden.
Erfahren Sie hier, wann Mietern bei der gewerblichen Nutzung der Wohnung Ärger droht.
Wohnungseigentümer müssen ebenso auf eine ähnliche Klausel im Kaufvertrag achten. Enthält der Vertrag keine Klausel zur geschäftlichen Nutzung, muss sich der Eigentümer mit den restlichen Eigentümern einigen.
Wer kann ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?
Theoretisch kann jeder Arbeitnehmer oder Selbständige ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen. Sie müssen dabei aber unterschiedlich vorgehen. Ein Selbstständiger gibt Betriebsausgaben in seiner Einkommensteuererklärung an. Ein Arbeitnehmer Werbungskosten. Beide sollten jedoch beachten: Um mit dem Vorhaben erfolgreich zu sein, sind mehrere Voraussetzungen zwingend notwendig.
Homeoffice steuerlich absetzen: Das sind die Voraussetzungen
Es gilt prinzipiell: Kosten für ein Arbeitszimmer können nicht uneingeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Außer folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Das Homeoffice bildet den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Aktivität.
- Das Arbeitszimmer wird primär beruflich genutzt (90 Prozent).
- Das Arbeitszimmer ist für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig.
Erwerbstätige, die nachweislich den Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Homeoffice haben, können ihren Arbeitsplatz von der Steuer absetzen. Wer ein solcher Erwerbstätiger ist, wird steuerrechtlich nach bestimmten Berufsgruppen festgestellt.
Gutachter, Maler, Heimarbeiter oder Schriftsteller zählen zu Berufsgruppen, die ihren beruflichen Mittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer haben. Bei Richtern, Politikern, darstellenden Künstlern oder Vortragenden verhält es sich in den meisten Fällen anders, da diese ihre beruflichen Tätigkeiten größtenteils außer Haus verrichten.
Besitzt eine Person zusätzlich einen Arbeitsplatz außerhalb des Homeoffice, ist es nicht möglich das Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Der Arbeitsplatz zu Hause ist hier nicht dringend erforderlich.
Welche Kosten für das Arbeitszimmer sind absetzbar?
Erfüllt ein Arbeitszimmer die geforderten Voraussetzungen, können unterschiedliche Kosten uneingeschränkt steuerlich abgesetzt werden. Welche Kosten dies im Detail sind und wie jeder einzelne vorgehen muss, unterscheidet sich nach Art der Tätigkeit. Selbstständige und Arbeitnehmer haben jeweils eine eigene Vorgehensweise.
Selbstständige: Betriebsausgaben
Selbständig Tätige können Kosten in Verbindung mit dem Homeoffice als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Betriebsausgaben sind Aufwendungen oder Kosten, die im Zusammenhang mit einem Betrieb entstehen. Zu ihnen zählen unter anderem laufende Kosten, Arbeitsmittel oder Einrichtungsgegenstände.
Laufende Kosten sind Miete, Betriebskosten (zum Beispiel Heizung, Strom oder Reinigung), Finanzierungskosten oder Abschreibungen für Eigentumsobjekte (AfA). Diese Kosten sind anteilig absetzbar. Anteilig deshalb, da hier der Anteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnfläche berechnet werden muss.
Beispiel: Ein Schriftsteller nutzt für seine berufliche Tätigkeit ein 15 Quadratmeter großes Arbeitszimmer. Die Gesamtfläche seiner Wohnung beträgt 100 Quadratmeter. Seine Mietkosten belaufen sich monatlich auf 1000 Euro. Folglich ist es ihm möglich monatlich anteilig 150 Euro (15 Prozent) der Mietkosten abzusetzen.
Häufige Arbeitsmittel wie Computer, Drucker, Faxgerät oder Telefonanlage können bei beruflicher Nutzung immer abgesetzt werden. Sie müssen hierfür nicht einmal in einem anerkannten Arbeitszimmer stehen.
Einrichtungsgegenstände wie Schreibtisch, Regal, Lampe oder Schrank sind nur absetzbar, wenn diese für den beruflichen Zweck erworben wurden und auch fast ausschließlich (90 Prozent) dafür genutzt werden.
Achtung: Nutzen Sie neben dem häuslichen Arbeitszimmer einen zusätzlichen Arbeitsplatz, ist die absetzbare Summe auf maximal 1.250 Euro jährlich begrenzt.
Arbeitnehmer: Werbungskosten
Arbeitnehmer müssen Kosten für ihr Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuer geltend machen. Als Werbungskosten werden Ausgaben und Aufwendungen aus nichtselbständiger Tätigkeit verstanden.
Es gibt es für jeden Arbeitnehmer eine monatliche Werbungskostenpauschale von 132 Euro. Diese wird direkt in der Lohnverrechnung anerkannt. Weitere Werbungskosten abzusetzen lohnt nicht nur, wenn diese die Pauschale überschreiten. Werbungskosten, die höher sind als die Pauschale, müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden können.
Bereits mit der Werbungskostenpauschale als verrechnet gelten:
- Ausbildungskosten
- Fortbildungskosten
- Arbeits-/Berufskleidung
- Arbeitsmittel (beispielsweise Internetkosten, Computer, Büromaterial)
- Umschulungskosten
- Sprachkurse
- Fachliteratur
- Betriebsratsumlage
- doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
- beruflich veranlasste Umzugskosten
Ist davon auszugehen, dass Arbeitsmittel wie ein Computer nicht nur ausschließlich beruflich, sondern auch privat genutzt werden, ist hier lediglich ein Anteil von 60 Prozent steuerlich absetzbar. Pro Kalenderjahr können maximal 800 Euro für Arbeitsmittel angegeben werden. Überschreiten die Ausgaben diesen Betrag, erfolgt eine Abschreibung über die Nutzungsdauer (AfA).
Kosten für Miete und Betriebskosten (zum Beispiel. Heizung, Strom, Reinigung) können, wie auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, anteilig geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer muss hierbei die steuerrechtlichen Vorgaben beachten, welche für bestimmte beruflichen Aufgaben gelten. Sind die Bedingungen für ein Arbeitszimmer gegeben, kann der Arbeitnehmer bis zu 1.250 Euro Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung angeben.
Walid Meziane